WISSENSWERTES | 24.03.2016
Neues WissZeitVG in Kraft
Am 17. März 2016 ist das neue Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will mit der Novellierung Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis an Hochschulen und Forschungseinrichtungen entgegenwirken.
Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge von nicht promoviertem Personal und nach abgeschlossener Promotion ist jetzt nur noch zulässig, wenn die befristete Beschäftigung der eigenen Qualifizierung dient. Die Dauer der Befristung hat sich zudem an der angestrebten Qualifizierung zu orientieren.
Die Drittmittelbefristung muss sich nunmehr an dem bewilligten Projektzeitraum orientieren.
Für Studierende wurde eine Neuregelung geschaffen, die eine Befristungsmöglichkeit von bis zu einer Dauer von 6 Jahren vorsieht.
Die Verlängerungsmöglichkeiten um Kinderbetreuungszeiten und für Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen wurden erweitert.
Die wichtigste Änderung ist jedoch, dass sogenanntes akzessorisches Personal nunmehr nur noch auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes befristet angestellt werden darf.
Weitere Informationen zu der Expertise von PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER finden Sie unter Arbeitsrecht.