WISSENSWERTES | 08.04.2024
Neues Cannabisgesetz – Auswirkungen und FAQ im Arbeitsrecht
Allen Widerständen zum Trotz ist am 1. April 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG), in Kraft getreten.
Was ist Inhalt?
* Für Erwachsene ist der Besitz von insgesamt bis zu 50 Gramm Cannabis (also trockener Blüten) zum Eigengebrauch erlaubt; die Mitnahme in der Öffentlichkeit ist jedoch auf 25 Gramm beschränkt.
* Angepflanzt werden dürfen zum Zwecke des Eigenkonsums (d.h. Weitergabe an Dritte ist verboten!) privat je volljähriger Person eines Haushalts maximal gleichzeitig drei Cannabispflanzen mit dem Wirkstoff THC. Für den privaten Eigenanbau dürfen Cannabissamen aus anderen EU-Mitgliedstaaten eingeführt oder online bestellt werden.
* Überschreitungen dieser Grenzwerte um bis zu 5 Gramm Cannabis (unterwegs) bzw. bis zu 10 Gramm (zu Hause) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Besitz
größerer Mengen kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.
* Das Cannabis muss vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche geschützt werden. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist verboten. Minderjährige dürfen Cannabis weder erwerben, noch mit sich führen oder anbauen.
* Verboten bleibt der öffentliche Konsum in Sichtweite von Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Sportstätten.
* Verboten ist der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
* Es bleibt bei der Verschreibungspflicht für medizinisch verordnetes Cannabis.
* Ab Juli 2024 dürfen Vereine Cannabis anbauen und an Vereinsmitglieder abgeben.
Soweit, so gut. Doch was folgt daraus für das Arbeitsverhältnis?
Müssen Arbeitsverträge geändert werden?
Nein. Der Arbeitgeber darf und sollte aber das Kiffen während der Arbeitszeit durch eine konkrete Dienstanweisung untersagen – genauso wie das Trinken von Alkohol oder den Konsum von anderen Drogen. Gleiches gilt auch für die Pausenzeiten oder Zeiten vor und nach der Arbeit, soweit dies auf dem Betriebsgelände, in Betriebsräumen oder in betrieblichen Fahrzeugen stattfindet.
Hat der Betriebsrat mitzubestimmen?
Ja, siehe § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Was mache ich, wenn Arbeitnehmer offenbar bekifft bei der Arbeit erscheinen?
Arbeitnehmer haben arbeitsfähig zur Arbeit zu erscheinen und während der Arbeitszeit zu bleiben. Sie dürfen sich zudem nach den Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (vgl. § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Wenn sie bekifft erscheinen oder während der Arbeit oder in der Pause kiffen, verletzen Arbeitnehmer also ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Dann:
* Am besten nach Hause schicken (Arbeitsschutz), ggf. sogar in Begleitung, um sicherzustellen, dass nichts passiert;
* Entgeltzahlung für Fehlzeiten einstellen;
* Abmahnung aussprechen, im Wiederholungsfall bzw. in besonderen Berufen (z.B. Kraftfahrer): Kündigung möglich.
Kiffen in Dienstkleidung?
Das darf und sollten Arbeitgeber verbieten. Arbeitnehmer dürfen beim Kiffen keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis herstellen. Bei Verstößen kann der Arbeitgeber das abmahnen, ggf. auch kündigen.
Mögliche Haftung des Arbeitgebers?
Lässt der Arbeitgeber den offensichtlich unter Drogeneinfluss stehenden Arbeitnehmer weiterarbeiten und es passiert ein Unfall, wird die Berufsgenossenschaft keinen Arbeitsunfall anerkennen. Es drohen zudem ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber und evtl. auch noch Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht.
Arbeitgeber, die sich insoweit noch unsicher sind, beraten wir gern zu allen diesbezüglichen Fragen.