RECHTS- UND STEUERBERATUNG AUS EINER HAND

Verlangen Sie nicht weniger als das Beste für Ihre Rechts- und Steuerfragen. Vertrauen Sie wie viele andere namhafte Unternehmen, Institutionen und Körperschaften auf unseren ausgeprägten Sachverstand und unsere umfangreiche Expertise im Wirtschafts-, Steuer- und Verwaltungsrecht.

Im JUVE-Handbuch 2020/2021 heißt es zu PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER:
„In puncto Breite der Aufstellung, Spezialkompetenz einzelner Partner und Präsenz in der ostdeutschen Privat- und öffentlich-rechtlichen Wirtschaft reicht PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER kein Wettbewerber das Wasser.“

Im JUVE-Handbuch 2021/2022 wird zu PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER ausgeführt:
Die Kanzlei, die sich personell mit über 35 Berufsträgern in drei Büros wieder zur größten Einheit in Sachsen aufgeschwungen hat, ist mehr als jeder regionale Wettbewerber gleichermaßen in der mittelständischen Privatwirtschaft und bei der öffentlichen Hand (Landes-, Kreis- und Kommunalebene) verankert und berät entsprechend in gleichem Umfang zivil- und verwaltungsrechtlich.“

Und das JUVE-Handbuch 2022/2023 sagt über PETERSEN HARDRAHT PRUGGMAYER:
„Die hoch angesehene Full-Service-Kanzlei zementiert Jahr für Jahr ihren Ruf als einer der wichtigsten Wirtschaftsanwaltsadressen Sachsens. Sie besticht durch ihre geografische und fachliche Breite, die so keine Wettbewerberin aufweist, sowie ihr stetiges Personalwachstum.“


AKTUELLES

WISSENSWERTES | 24.05.2023

Neuerungen im Strompreisbremsegesetz geplant

Erst im Dezember 2022 hatte der Bundestag das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) beschlossen. Die Strompreisbremse dient der Entlastung der von stark steigenden Stromkosten betroffenen Letztverbraucher. Letztverbraucher meint dabei jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zweck des e

WISSENSWERTES | 17.05.2023

DSGVO – Neues zu Schadensersatz und Unterlassung bei Datenschutzverstößen

Von Unternehmen und im Datenschutz tätigen Juristen lang erwartet, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 4. Mai 2023 über grundsätzliche Fragen zum Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO entschieden. In Vorabentscheidungsverfahren C-300/21 zur Date