WISSENSWERTES | 10.10.2016

Zur Wahl des Aufsichtsrates in kommunalen Unternehmen

In einer neueren Entscheidung vom 22. März 2016; Az. 4 A 474/14, hat das OVG Bautzen das Selbstverwaltungsrecht von Kommunen gegenüber kommunalaufsichtlichen Beanstandungen gestärkt und einer weitgehenden Anwendung von Wahl- gegenüber Losverfahren bei der Sitzverteilung in Aufsichtsräten kommunal geleiteter Unternehmen klaren Vorrang eingeräumt.

Kommunalwirtschaftliche Betätigung von Kommunen

Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 82 SächsVerf betätigen sich Gemeinden und Städte oft kommunalwirtschaftlich, um der Daseinsvorsorge z.B. in den Bereichen der Wasser- und Energieversorgung gerecht zu werden. Das Sächsische Staatsministerium des Inneren empfiehlt bei kommunaler Beteiligung, dass auch kommunal geleitete GmbH mit weniger als 500 Mitarbeitern einen fakultativen Aufsichtsrat installieren, um eine ausreichende Mitwirkung der Gemeinde zu sichern.

Wenn eine Gemeinde das Recht hat, eines oder mehrere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, werden diese gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 u. 3 SächsGemO vom Gemeinderat bestimmt. Bei mehreren zu bestimmenden Mitgliedern verweist § 98 Abs. 2 S. 2 SächsGemO auf § 42 Abs. 2 SächsGemO, der die Modalitäten für die Zusammensetzung beschließender Ausschüsse festsetzt. Demnach gilt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit: Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll dem Stärkeverhältnis im Gemeinderat entsprechen. Um die Zusammensetzung zu bestimmen, sind sowohl eine unkomplizierte Einigung als auch eine Wahl oder die Zusammensetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen möglich. Schwierigkeiten entstehen dabei oft bei der Verteilung der letzten Sitze.

Problemfall: Besetzung „der letzten Sitze“ des Aufsichtsrates

Im Juli 2011 fand in einer sächsischen kreisangehörigen Stadt die Wahl des fakultativen Aufsichtsrates der kommunalen Wohnungsgesellschaft statt. Es sollten sieben Aufsichtsratsmitglieder aus dem Kreis des Gemeinderates gewählt werden, im öffentlichen Sitzungsteil wurden vier Wahlvorschläge zugelassen. Vor der Wahl erklärte der Bürgermeister kurz, dass die Ergebnisermittlung nach dem gängigen d´Hondtschen Verfahren erfolge. Die Wahl ergab folgendes Stimmergebnis: Die ersten fünf Sitze wurden problemlos verteilt. Strittig wurde allerdings, ob auch die letzten beiden Sitze rechtmäßig vergeben worden sind. Der Bürgermeister ordnete den sechsten Sitz entsprechend den vorangehenden im Verfahren nach d´Hondt zu. Eine Oppositionsfraktion im Gemeinderat war hingegen der Auffassung, dass der sechste und siebte Sitz auf Grund des Zahlengleichstands ausgelost hätten werden müssen, um dem Verfahren nach d´Hondt zu entsprechen und ein faires Ergebnis zu gewährleisten und rief die Kommunalaufsichtsbehörde an.

Während Kommunalaufsichtsbehörde und das anschließend angerufene Verwaltungsgericht Dresden der Auffassung waren, dass hier ausschließlich ein Losverfahren für die letzten beiden Sitze rechtmäßig und die Zusammensetzung des Aufsichtsrates somit rechtswidrig gewesen sei, wandte sich die betroffene Stadt an das OVG Bautzen. Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung hatte, ebenso wie das anschließende Berufungsverfahren, Erfolg.

Berufung beim Oberverwaltungsgericht und Einstellung des Verfahrens

Das OVG Bautzen sieht für einen Losentscheid über die Verteilung von Sitzen in einer Pattsituation nur Raum, „wenn der Stimmanteil nicht mehr im plausiblen Verhältnis zum Sitzanteil steht und damit die Verteilung der Sitze im Ergebnis nicht mehr den erzielten Mehrheitsverhältnissen entspricht (…).“ Auch wenn bei identischem Stimmenverhältnis zwar bei dieser Vorgehensweise mathematisch bedingt immer der Wahlvorschlag mit den meisten Stimmen den betreffenden Sitz erhält und damit eine ohnehin bereits vorhandene Mehrheit verfestigt wird, ist dieses Ergebnis „nicht grundsätzlich wahlrechtsfremd“. Dies gilt auch und gerade bei kleinen Gremien mit wenigen Sitzen. In diesem Fall muss nicht „gelost“ werden, vielmehr „erhöht sich zwangsläufig der tatsächliche Spielraum der Kommune innerhalb ihres durch das Selbstverwaltungsrecht geschützten Handlungsspielraums.“ Nur bei einem diesen Handlungsspielraum überschreitenden Fehler bei der Sitzverteilung ist die Kommunalaufsichtsbehörde zur Beanstandung befugt.

Fazit: Eine Wahlentscheidung geht einem Losentscheid grundsätzlich vor

Losverfahren haben vor allem bei der Vermeidung unauflösbarer Pattsituationen auch im Rahmen demokratischer Wahlverfahren ihren Platz, sind aber als ultima ratio auch darauf beschränkt. Sie sind nur dann einer Zuteilung von Gremiensitzen durch Wahlentscheidung vorzuziehen, wenn das Ergebnis der Wahl andernfalls soweit verzerrt würde, dass es nicht mehr tragbar ist. Dies dürfte in aller Regel allenfalls „beim letzten Sitz“, nicht aber bei sonstigen Sitzen in Aufsichtsräten kommunal geleiteter Gesellschaften der Fall sein.


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