WISSENSWERTES | 29.11.2023

Nationaler Emissionshandel – kurzfristige Pflichten für BEHG-Verantwortliche

 

Vor etwa einem Jahr, am 16. November 2022, ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in Kraft getreten. Geregelt werden unter anderem wichtige Ergänzungen für den Zeitraum ab 2023.

 

Die Verantwortlichen nach dem BEHG haben verschiedene Hauptpflichten zu erfüllen. Diese bestehen in der Einreichung eines Überwachungsplans (§ 6 BEHG), der jährlichen Einreichung eines Emissionsberichts (§ 7 BEHG) sowie der Abgabe von Emissionszertifikaten in Höhe ihrer Emissionen (§ 8 BEHG).

 

Einreichung eines Überwachungsplans

 

Mit Ablauf des 31. Oktober 2023 ist nun bereits die Frist für eine der soeben genannten Hauptpflichten verstrichen – die Einreichung eines Überwachungsplans. Bis dahin mussten die Verantwortlichen über des FMS-System einen entsprechen­den Überwachungsplan erstellen und anschließend über ihr Konto auf der vom Umweltbundesamt betriebenen Plattform der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt-Plattform) an die zuständige Behörde übermitteln. Jene BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 – 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach der Aufnahme ihrer gewerb­lichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen. Zudem sind nach § 6 Abs. 4 BEHG die Verantwortlichen dazu verpflichtet, den Überwachungsplan innerhalb einer Handelsperiode unverzüglich anzupassen und bei der zuständigen Behörde einzureichen, wenn

 

– (1) sich die Vorgaben in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 5 BEHG ändern,
– (2) die Verantwortlichen planen, andere Arten von Brennstoffen in Verkehr zu bringen, die eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern oder
– (3) ein Verantwortlicher mit vereinfachtem Überwachungsplan entscheidet, seine Brennstoffemissionen im Folgejahr nicht mehr ausschließlich durch Anwendung
von Standemissionsfaktoren zu ermitteln.

 

Einreichung von Emissionsberichten

 

Auf Basis des Überwachungsplans haben die Verantwortlichen des Weiteren bis zum 31. Juli eines jeden Jahres entsprechende Emissionsberichte zu erstellen. In diesen ist über die in den Verkehr gebrachten Brennstoffe und die sich daraus ergebenen Emissionsmengen des Vorjahres Bericht zu erstatten. Der Emissions­bericht ist durch eine zugelassene Prüfstelle zu verifizieren. Die Einreichung erfolgt ebenfalls elektronisch über die besagte DEHSt-Plattform. Wie für die wirksame Einreichung des Überwachungsplans ist dafür auch hier eine qualifizierte elektronische Signatur notwendig.

 

Nationales Emissionshandelsregister

 

Über das nationale Emissionshandelsregister (nEHS-Register) werden verschiedene Kontentypen – Compliance-Konto und Handels-Konto – geführt. Wenngleich für die Registrierung im nEHS-Register keine gesonderte Frist läuft, ist diese doch gekoppelt an die sonstigen Verpflichtungen der BEHG-Verantwortlichen und sollte daher rechtzeitig erfolgen.

 

Die Erstellung eines Compliance-Kontos ist für jeden BEHG-Verantwortlichen verpflichtend, denn nur darüber können zentrale Pflichten, wie etwa die Eintragung der Emissionen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres und die Erfüllung der Abgabe­pflicht bis zum 30. September eines jeden Jahres, erfüllt werden.

 

Die Eröffnung eines Handelskontos zum Halten und Transferieren von nEHS-Zertifikaten ist für Unternehmen und natürliche Personen hingegen optional.

 

Abgabe von nEHS-Zertifikaten

 

Nach § 8 BEHG haben Verantwortliche jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 BEHG berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht.

 

Für die Abgabe der nEHS-Zertifikate wird seitens der Verantwortlichen die Registrierung beim nEHS-Register benötigt.

 

BEHG-Verantwortliche können die nEHS-Zertifikate entweder direkt an der Energiebörse EEX (Primärmarkt) erwerben, wobei zusätzlich zum Konto im nEHS-Register noch eine Zulassung an der EEX benötigt wird, oder indirekt teilnehmen. Dann werden Dritte (Intermediäre) beauftragt, nEHS-Zertifikate an der EEX im Namen der Verantwortlichen einzukaufen und auf deren Registerkonto zu über­tragen. Benötigt wird hierfür lediglich ein Complaince-Konto im nEHS-Register. Bei beiden Varianten besteht die Möglichkeit, nEHS-Zertifikate untereinander zu handeln (sogenannter Sekundärmarkt).

 

Der letzte Termin zum Erwerb von nEHS-Zertifikaten mit der Jahreskennung 2023 von der Verkaufsplattform EEX für die erwarteten Emissionen 2023 findet am 7. Dezember 2023 statt. Die vollständige Terminübersicht ist hier abrufbar.

 

Gern beraten wir Sie zu laufenden Fragen im Rahmen den nationalen Emissionshandels.


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