WISSENSWERTES | 03.04.2020

Neue Entschädigungsregel nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall wegen Schließung von Schulen und Kitas

 

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurde in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein neuer Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Sorgeberechtigte für Kinder für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kindertagesstätten eingeführt. Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lautet:

 

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“

 

Aus dem Begriff „zumutbare Betreuungsmöglichkeiten“ ergibt sich, dass sorgeberechtigte Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um die Kinderbetreuung während der Zeit der behördlich angeordneten Schließung der Schulen und Betreuungseinrichtungen sicherzustellen. Dazu gehört z.B. auch der Abbau von eventuell vorhandenen Arbeitszeitguthaben oder Überstunden sowie die Inanspruchnahme von (Rest-)Urlaub. Nicht als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ im Sinne des § 56 Abs. 1a IfSG gelten Personen, die zu den Risikogruppen gehören (also z.B. Großeltern).

 

Nach § 56 Abs.2 IfSG kann der betreuende Elternteil für bis zu sechs Wochen 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet bekommen, höchstens jedoch 2.016 Euro pro Monat.

 

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs für Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber übernehmen. Der Arbeitgeber kann dann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Der Erstattungsantrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG). Arbeitgeber können auch einen Antrag auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages stellen (vgl. § 56 Abs. 12 IfSG).


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