WISSENSWERTES | 30.07.2021
Nachgewährung von Urlaubstagen bei Corona-Quarantäne?
Die Corona-Krise hat viele arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen. Eine davon betrifft die Frage, ob Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs unter Quarantäne gestellt werden, einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihnen die Urlaubstage wieder gut zu schreiben.
Das Arbeitsgericht Bonn hat zu dieser Frage mit Urteil vom 7. Juli 2021, Az. 2 Ca 504/21 – soweit ersichtlich – eine erste Entscheidung gefällt und einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers verneint.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte für den Zeitraum vom 30. November 2020 bis zum 12. Dezember 2020 Erholungsurlaub erhalten. Auf behördliche Anordnung musste sie sich aufgrund einer Infektion mit SARS-Cov-2 vom 27. November 2020 bis zum 7. Dezember 2020 in Quarantäne begeben. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte sie nicht vor. Mit ihrer Klage verlangt sie von dem Arbeitgeber die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen.
Keine Gleichsetzung von Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen. Insbesondere sei die Quarantäne nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen, für die nach § 9 BUrlG Urlaubstage nachzugewähren sind. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung, so das Arbeitsgericht, stehe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleich. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers obliege allein dem behandelnden Arzt.
Keine analoge Anwendung des § 9 BUrlG
Auch sei § 9 BUrlG nicht analog anzuwenden. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor. Eine Infektion mit SARS-Cov-2 führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen.
Über etwaige nachfolgende Entscheidungen werden wir hier informieren.