WISSENSWERTES | 20.03.2020

UPDATE: Steuerpolitische Maßnahmen in Folge des Coronavirus

 

Das BMF (Schreiben vom 19.03.2020) hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen, um Liquiditätsengpässe bei den Unternehmen nicht noch weiter zu verschärfen.

 

Auch die Finanzministerien der Bundesländer Mitteldeutschlands Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt  haben entsprechende Mitteilungen veröffentlicht.

 

Hier die wichtigsten Punkte im Überblick

 

1. Stundung von Steuerschuld nach § 222 AO

 

Die Gewährung von Steuerstundung soll durch die Finanzämter erleichtert werden. Stellen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner – das Unternehmen bzw. den Unternehmer – dar, können die Finanzbehörden ganz oder teilweise die Steuerschuld stunden.

 

Derzeit reicht es für die Begründung einer erheblichen Härte aus, wenn man schlüssig darlegt, dass man von der Corona-Krise nicht unerheblich betroffen ist, z.B. Gastronomie, Hotellerie, Einzelhandel und wie sich diese Krise auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bzw. des Unternehmers auswirkt.

 

1. a) Anwendungsgebiet

 

Die Möglichkeit der Steuerstundung nach § 222 AO gilt grundsätzlich für alle Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen wie Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaftssteuer. Von der Stundung ausgeschlossen sind hingegen sogenannte Abzugssteuern wie Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

 

1. b) Antrag auf Steuerstundung

 

Die Stundung für Umsatzsteuer, Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) und Erbschaftssteuer geschieht auf schriftlichen Antrag des Unternehmens bzw. des Unternehmers – postalisch, per Fax oder per Email – beim zuständigen Finanzamt.

 

Der Antrag auf Stundung der Gewerbesteuer ist bei der zuständigen Gemeinde bzw. bei den Stadtsteuerämtern zu stellen, je nachdem, welche Behörde für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständig ist.

 

Das Sächsische Landesamt für Steuern hat dazu bspw. auf seiner Website das Antragsformular „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“  bereitgestellt.

 

1. c) Zeitpunkt der Antragstellung

 

Zur Vermeidung von Säumniszuschlägen ist der Stundungsantrag möglichst vor der Fälligkeit der Steuer zu stellen. Wird der Antrag nach Fälligkeit gestellt,  ist bei positiven Stundungsbescheiden der Tag der Antragsstellung entscheidend.

 

2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

 

Eine weitere steuerliche Entlastung bei durch den Coronavirus verursachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellt die Möglichkeit zur Herabsetzung von künftigen Steuervorauszahlungen dar (siehe BMF vom 19. März 2020).

 

2. a) Anwendungsgebiet

 

Der Maßnahmenkatalog sieht Erleichterungen hinsichtlich der Anpassung für Umsatzsteuer-, Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuervorauszahlungen vor.

 

2. b) Antragsstellung

 

Dem Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für Umsatzsteuer-, Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrages ist eine aktuelle Prognoserechnung bzw. eine Plan-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2020 beizufügen. Diese Anträge sollen nicht abgelehnt werden, auch wenn die Unternehmen bzw. Unternehmer die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Auf dieser Grundlage werden neue Vorauszahlungsbescheide durch die Finanzämter erlassen. Sind für das erste Quartal 2020 zu hohe Vorauszahlungen im Hinblick auf die Gesamtentwicklung des Geschäftsjahres geleistet worden, wird eine Rückerstattung der zu viel geleisteten Beträge erfolgen.

 

2. c) Zeitpunkt der Antragstellung

 

Wir empfehlen den Antrag schnellstmöglich postalisch oder per Fax mit Sendebestätigung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Antragsstellung per E-Mail ist in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich geregelt, aus diesem Grund raten wir davon ab.

 

3. Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge

 

Den Finanzämtern ist durch Mitteilung oder auf andere Weise durch den Vollstreckungsschuldner innerhalb der angekündigten Frist bekannt zu geben, dass der Unternehmer bzw. das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Bis zum 31. Dezember 2020 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.

 

Derzeit gibt es keine weitergehende Information über den konkreten Inhalt der an das Finanzamt zu richtenden Mitteilungen. Das Antragsformular des Sächsischen Landesamtes für Steuern kann  hierzu bspw. ebenfalls verwendet werden.

 

Ab Veröffentlichungszeitpunktes des BMF-Schreibens am 19.03.2020 sind Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.Dezember 2020 zu erlassen.

 

4. Zusammenfassung

 

Um in der Corona-Krise weitere Liquiditätsengpässe zu vermeiden, hat das Bundesministerium für Finanzen steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Unternehmer erlassen.

 

Die entsprechenden Anträge für Stundungen von Steuerschulden, Senkungen von Vorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde bzw. Gemeinde einzureichen. Ihnen sind Begründungen hinsichtlich der schwierigen Ertragslage durch die Corona-Krise  und Prognoserechnungen beizufügen.

 

Im Hinblick auf Zahlungsfristen hat das Bundesministerium für Finanzen angekündigt, dass großzügige Stundungen gewährt werden sollen.

 

Weitergehende Konkretisierungen von Maßnahmen sind nicht ausgeschlossen.

 

Sollte es weitere Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und der Landesfinanzbehörden geben, werden wir Sie zeitnah darüber informieren.


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