WISSENSWERTES | 10.01.2023
Stadtklima – Begrünungssatzungen als Rechtsinstrument einer nachhaltigen Stadtentwicklung
Infolge der Klimaveränderung rückt die Bedeutung einer nachhaltigen und grünen Stadtentwicklung zur Begegnung von Extremwetterereignissen und anhaltenden Trockenheitsperioden zunehmend in den Fokus der Städte und Gemeinden. Immer mehr Städte setzen über die Instrumente der Bauleitplanung und kommunaler Satzungen Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung fest. So plant etwa die Landeshauptstadt Dresden mit der Zielsetzung, den Anteil an begrünten Dachflächen, Fassaden und Freiflächen zu erhöhen.
Neben Auswirkungen auf die kommunalen Hochbauvorhaben als solchen, ist dies auch für private Projektentwickler relevant.
Stadtplanung gegen Folgen des Klimawandels
In den vergangenen Jahren kam es zu einer Zunahme von Extremwetterereignissen. Hitzewellen werden häufiger und intensiver. Gleichzeitig kommt es zu langfristigen Trockenheitsperioden und Niederschlagsdefiziten. Nicht nur die Stadtbevölkerung ist hierdurch auf eine Belastungsprobe gestellt, witterungsbedingter Extreme bedeuten auch ein großes Stresspotential für Flora und Fauna.
Freiflächen kommt dadurch eine besondere klimatische Bedeutung in der Stadtplanung zu. Sie stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen der in Stadtgebieten nur begrenzten Verfügbarkeit freier Flächen zur neuen Erschließung von Wohn- und Arbeitsstätten und ihrer Wirkung zur Zerschneidung überhitzter Bereiche.
Bei der Planung neuer Quartiere sind daher sowohl an die Quartiersausgestaltung als auch die Gebäudeplanung neue Ansprüche zu stellen. Neben dem Erhalt von klimaaktiven Flächen als Grünflächen und Durchlüftungskorridore, wird zunehmend eine Dach- und Fassadenbegrünung von Gebäuden angestrengt. Zur Umsetzung dieser Aufgaben stehen den Städten verschiedene Instrumente zur Verfügung. So ist nach § 1 Abs. 5 und § 1a BauGB der Umweltschutz Gegenstand der Stadtentwicklung und in der städtebaulichen Planung einzubeziehen. Weiter können die sächsischen Gemeinden nach § 89 Abs. 1 Nr. 7 SächsBO .V.m. § 4 SächsGemO durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen, die u.a. die Begrünung baulicher Anlagen festlegen. Hiervon wollen immer mehr Gemeinden auch in Mitteldeutschland Gebrauch machen.
Folgen für Bauherren und Projektentwickler
Dach- und Gebäudefassaden können mehr sein, als nur eine funktionale Hülle und einen Beitrag für das städtische Klima leisten. Doch gerade für private Bauträger ist die Verpflichtung zu Begrünungen oft mit zusätzlichem Planungsaufwand, Zusatz- und Folgekosten verbunden. Auch der Aufwand bei Reparaturen am Dach erhöht sich. Der Bau muss auf die erforderliche, erhöhte Traglast ausgerichtet sein.
Zahlreiche Städte in Deutschland, darunter auch die Städte Chemnitz und Leipzig , bieten daher eine eigene Förderung zur Dachbegrünung an. Hierdurch sollen weitere Anreize für Bauherrn geschaffen werden. Häufig lassen sich Maßnahmen der Dachbegrünung auch mit solchen der Energiegewinnung, wie durch Photovoltaikanlagen, kombinieren.
Darüber hinaus kommen auch Programme vom BAFA , Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) im Rahmen der Bundesförderung für Effizienz Gebäude (BEG) und der KfW , Kreditanstalt für Wiederaufbau) mit zusätzlichen Fördermöglichkeiten in Betracht.
Was können wir für Sie tun?
Wenngleich die Begrünung von Dächern einen Beitrag für Nachhaltigkeit und Klimaschutz zu setzen vermag, kann deren Regelung Bauherrn vor rechtliche Herausforderungen stellen. So steht es beispielsweise der Landeshauptstadt offen eine Zuwiderhandlung gegen die geplante Dachbegrünungssatzung mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu ahnden, welches nach § 87 Abs. 3 SächsBO mit einer Bußgeldzahlung bis zu 500.000 Euro verbunden werden kann.
Nicht nur im Rahmen der Satzungsgebung und Satzungsprüfung, sondern auch bei der Projektrealisierung stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
Für Fragen kommen Sie gern auf uns zu.