WISSENSWERTES | 07.11.2016
Schriftformklauseln unwirksam!
Einführung
Schriftformklauseln, wie sie insbesondere bei vorformulierten Miet-, Arbeits- oder Onlineshopverträgen mit Verbrauchern verwandt werden, müssen bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. Oktober 2016 angepasst werden. Dies ergibt sich aus dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 23. Februar 2016). Ab dem 1. Oktober 2016 darf nur noch die in § 126b BGB geregelte sogenannte „Textform“ (E-Mail, Fax, SMS etc.) gegenüber Verbrauchern verwandt werden. Eine eigenhändige Namensunterschrift (§ 126 BGB) oder eine elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) dürfen nicht mehr verlangt werden.
Hintergrund
In den meisten vorformulierten (Muster-)Verträgen mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Klauseln enthalten, mit denen die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen, z.B. Kündigungserklärungen, Rücktritts- oder Anfechtungserklärung, die Forderung von Arbeitsentgelt (z.B. zur Unterbrechung von Ausschlussfristen), Urlaubsansprüchen, die Anzeige von Sachmängeln, Fristsetzungen oder Schadensmeldungen, an die Schriftform gebunden ist.
Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB sieht nunmehr vor, dass eine Bestimmung in solchen Verträgen unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender (z.B. Arbeitgeber, Vermieter, Online-Händler) gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden wird.
Die neue Norm trifft ausschließlich den Rechtsverkehr mit Verbrauchern und nur solche Formerfordernisse, die durch Rechtsgeschäft vereinbart werden. Die gesetzlichen Formerfordernisse (z.B. für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder Wohnraummietverhältnissen) bleiben hiervon unberührt. Auch beurkundungsbedürftige Verträge sind nicht betroffen.
Risiko Altverträge
Für „Altverträge“, die vor dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, gilt der neue § 309 Nr. 13 BGB grundsätzlich nicht. Wann aber eine Änderung eines „Altvertrages“ als „Neuvertrag“ zu bewerten ist und damit auch der neuen gesetzlichen Regelung unterliegt, wird unterschiedlich zu beurteilen sein. Es kommt auf den Umfang der Vertragsänderung an. Die Grenze ist nicht immer klar zu ziehen. Im Zweifel sollte auch bei einer nur geringfügigen Änderungen an einem „Altvertrag“ versucht werden, neben der eigentlich beabsichtigten Änderung auch die dem neuen § 309 Nr. 13 BGB nicht mehr entsprechenden Regelungen anzupassen.
Nachteile drohen
Werden die Klauseln nicht angepasst, drohen dem Verwender Nachteile in zweifacher Hinsicht: Die Klauseln, die weiterhin die Schriftform verlangen, sind dann zu streng und damit unwirksam. Verbraucher können ihre Ansprüche dann bis zur Grenze der Verjährung (in der Regel drei Jahre lang) geltend machen. Der Verwender hingegen bleibt hinsichtlich seiner eigenen Ansprüche an die vereinbarte Schriftform gebunden, da er sich nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Klauseln berufen kann.
Vermieter, Arbeitgeber, Internethändler und alle anderen Unternehmen, die auf der Grundlage von vorformulierten Verträgen Geschäfte mit Verbrauchern machen, sollten unverzüglich für alle neu abgeschlossenen Verträge keine Klauseln mehr verwenden, die eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen verlangen. Sie sollten nur noch die Textform vorsehen.