WISSENSWERTES | 18.01.2024

Raus auf direktem Weg: Neues zur Ausschließung aus einer GmbH

 

Die gesellschaftsrechtliche Ausschließungsklage befand sich bei der GmbH viele Jahre in einer Art Dornröschenschlaf. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2023 die Voraussetzungen geschaffen, um diesem wenig beachteten und meist vergessenen Instrument zur Trennung von einem unliebsamen Mitgesellschafter neues Leben einzuhauchen.

 

Gesellschafterstreit – Klassische Vorgehensweise

 

Streiten sich zwei Gesellschafter einer GmbH und halten es nicht mehr miteinander aus, so sind Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung meist die Mittel der Wahl. In der Regel finden sich in der Satzung entsprechende Regelungen, so dass der Anreiz groß ist, den so vorgegebenen Weg zu beschreiten. Die Durchführung erweist sich in der Praxis allerdings meist voller Tücken und Hindernisse. Das fängt bei der ordnungsgemäßen Ladung zu einer Gesellschafterversammlung an, geht über die Formalien der und des trickreichen Verhaltens der Beteiligten in der Versammlung und stößt schließlich auf Schwierigkeiten beim Vollzug im Handelsregister. Garniert wird dieses Vorgehen meist damit, dass die Gegenseite alles unternimmt, um zu kontern, so dass ein Wettrennen beginnt und wechselseitige Anträge auf Einziehung auf der Tagesordnung landen. Kann bei solcher Art Aufeinandertreffen und sich meist anschließenden einstweiligen Verfügungsverfahren keine schnelle Einigung gefunden werden, landet der Sachverhalt vor Gericht, weil eine Seite Anfechtungs- oder Beschlussfeststellungklage erhebt und dann drei Parteien (klagender Gesellschafter, beklagte GmbH, Mitgesellschafter als Streithelfer) – allesamt anwaltlich vertreten – in eine emotional aufgeladene und von komplexen Fragen gekennzeichnete Auseinandersetzung ziehen.

 

Nur sehr selten wurde bisher versucht, statt der Einziehung den Weg der Ausschließungsklage zu gehen. Zwar ist schon seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1942 (Urteil vom 13. August 1942, Az. II 67/41) anerkannt, dass auch ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ein Ausschluss aus wichtigem Grund mittels Urteils erfolgen kann. Die Hürden dafür waren allerdings besonders hoch: Hatte die Gesellschafterversammlung über den Ausschluss entschieden, so musste die GmbH gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter klagen und das Gericht in dem rechtsgestaltenden Urteil die Ausschließung an die Bedingung knüpfen, dass der betroffene Gesellschafter von der GmbH binnen einer für den Einzelfall angemessenen Frist die im Urteil zu bestimmende Abfindung für den Verlust des Geschäftsanteils erhält. So hatte es der BGH im Jahre 1953 (Urteil vom 1. April 1953, Az. II ZR 235/52) entschieden. So begannen 70 Jahre, in denen die Ausschließungsklage bei gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen in der Praxis nahezu keine Rolle mehr spielte.

 

Neue mögliche Vorgehensweise

 

Nun könnte diese Zeit vorüber sein, denn der BGH hat im Juli 2023 (Urteil vom 11. Juli 2023, Az. II ZR 116/21) seine Rechtsprechung in zwei Punkten grundlegend geändert.

 

Zunächst hat der BGH anerkannt, dass nicht nur die GmbH die Klage erheben kann, womit dann im Ergebnis wie oben bei der streitigen Einziehung dargestellt drei Prozessparteien beteiligt sind. Vielmehr könne in einer Zwei-Personen-GmbH direkt der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter auf Ausschließung verklagen. Das ist eine sehr deutliche Erleichterung. Das Prozesskostenrisiko wird kleiner und das Verfahren kann schneller zu einer Entscheidung geführt werden.

 

Ferner hat der BGH in seiner Entscheidung die Bedingungslösung hinsichtlich der Abfindung ausdrücklich aufgegeben. Nunmehr gilt: Wird ein Gesellschafter wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne gesellschaftsvertragliche Regelung durch Urteil aus der GmbH ausgeschlossen, wird die Ausschließung bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam und ist nicht durch die Zahlung einer Abfindung bedingt. Der BGH folgt damit auch hier der Haftungslösung, die er für den Fall der zwangsweisen Einziehung bereits im Jahr 2012 (Urteil vom 24. Januar 2012, Az. II ZR 109/11) anerkannt hatte.

 

Praxistipp

 

In der Werkzeugkiste der mit gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten befassten Beteiligten hat die Ausschließungsklage wieder einen Platz. Liegen die Voraussetzungen vor, wird es viele Fälle geben, bei denen die Erhebung der Ausschließungsklage und damit die gerichtliche Klärung direkt zwischen den Gesellschaftern ohne unmittelbare Beteiligung der GmbH die vorzugswürdige Vorgehensweise ist. Wegen des erforderlichen Gesellschafterbeschlusses ist darauf bereits bei der sorgfältigen Vorbereitung der Gesellschafterversammlung zu achten und dem Reflex zu widerstehen, nur an das zu denken, was im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich angeboten wird.


Aktuelle Beiträge von Eckhart Braun

WISSENSWERTES | 08.04.2024

Neues Cannabisgesetz – Auswirkungen und FAQ im Arbeitsrecht

Allen Widerständen zum Trotz ist am 1. April 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG), in Kraft getreten.   Was ist Inhalt?   * Für Erwachsene ist der Besitz von insgesamt bis zu 50 Gramm Cannabis (also trockener Blüten) zum Eigengebrauch erlaubt; die Mitnahme in der Öffentlichkeit ist j...

WISSENSWERTES | 18.01.2024

Raus auf direktem Weg: Neues zur Ausschließung aus einer GmbH

Die gesellschaftsrechtliche Ausschließungsklage befand sich bei der GmbH viele Jahre in einer Art Dornröschenschlaf. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Sommer 2023 die Voraussetzungen geschaffen, um diesem wenig beachteten und meist vergessenen Instrument zur Trennung von einem unliebsamen Mitgesellschafter neues ...