WISSENSWERTES | 24.08.2021
Photovoltaik-Anlagen: Direkterlös für Gemeinden nach EEG-Änderung
In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause führte der Deutsche Bundestag per Artikelgesetz einen neuen § 6 in das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2021) ein. Er trägt die Bezeichnung „Finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau“ und enthält neben der ursprünglich in § 36k EEG verankerten Kommunalbeteiligung an Windenergieanlagen erstmals eine Vorschrift zum Direkterlös für Gemeinden an Photovoltaikfreiflächenanlagen (PV-Anlagen).
Maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde
Anlagenbetreiber dürfen Gemeinden, auf deren Hoheitsgebiet sich Freiflächenanlagen befinden, auf Grundlage des neuen § 6 Abs. 3 EEG Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge anbieten. Dies entspricht einer jährlichen Ertragsauskehr von circa EUR 2.000 pro Hektar. Anders als bei Windenergieanlagen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme einer EEG-Vergütung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erlösbeteiligung, sodass auch Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten (PPA-Anlagen), auf § 6 Abs. 3 EEG zurückgreifen können. Vereinbarungen über solche Zuwendungen bedürfen der Schriftform. Sie können bereits vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, nicht aber vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage geschlossen werden.
Höhere Bürgerakzeptanz, keine strafrechtlich problematische Vorteilsgewährung
Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber zwei Zielrichtungen: Zum einen soll die Akzeptanz des im Zuge der Energiewende notwendigen Ausbaus von Wind- und Solarenergieanlagen in der Bevölkerung erhöht werden, soweit es um konkrete Umsetzungsvorhaben vor Ort geht. Die bisherige Möglichkeit der nur mittelbaren Partizipation der Standortgemeinde über Gewerbesteuereinnahmen wird nun um eine Direkterlösmöglichkeit ergänzt. Hierdurch soll der von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ausgehende wirtschaftliche Nutzen für die örtliche Gemeinschaft sichtbar gesteigert werden. Zum anderen stellt § 6 Abs. 4 EEG ausdrücklich klar, dass entsprechende Vereinbarungen nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch (StGB) gelten, was die bisherigen rechtlichen Unwägbarkeiten einer unmittelbaren Beteiligung der Kommunen an der Einspeisevergütung oder an dem Direktvermarktungserlös ausräumen sollte.
Beihilferechtliche Genehmigung steht noch aus
Interessierten Gemeinden ist trotz Inkrafttretens der Neuregelung zum 1. August 2021 zunächst zur Zurückhaltung zu raten, denn die erforderliche beihilferechtliche Notifizierung der Vorschrift durch die Europäische Kommission steht derzeit noch aus. Diese ist jedoch, wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) grundsätzlich für das EEG 2021 betont, Voraussetzung für die Anwendbarkeit des neu eingeführten § 6 EEG. Für die nicht von der jüngsten Gesetzesnovelle betroffenen Bestimmungen des EEG 2021 wurde die EU-Genehmigung bereits am 29. April 2021 erteilt.
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