WISSENSWERTES | 23.01.2024

Die Krux der Gestattung verkaufsoffener Sonntage

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“

 

So lautet Art. 139 der sog. Weimarer Verfassung aus dem Jahr 1919, der über Art. 140 Grundgesetz (GG) noch heute gilt und damit Verfassungsrang genießt. Landes­gesetzlich findet sich das hieraus abgeleitete grundsätzliche Verbot der sonn­täglichen Verkaufsstellenöffnung in § 3 Abs. 2 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) wieder.

 

Lediglich an wenigen und bestimmten Sonntagen pro Jahr dürfen Gemeinden nach § 8 SächsLadÖffG den Verkaufsstellen in ihrem Gemeindegebiet oder in Teilen davon die sonntägliche Öffnung gestatten. Diese landläufig als „verkaufsoffene Sonntage“ bezeichneten Tage sind nicht nur für den stationären Einzelhandel von großer Bedeutung. Sie dienen letztlich auch dem Erhalt attraktiver (Innen-)Städte.

 

Gleichwohl sind die Anforderungen für solche ausnahmsweise zulässigen Laden­öffnungen an Sonntagen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze fortwährend weiterentwickelt und substantiell angehoben worden. Die Gemeinden müssen hiernach verstärkt dem Ausnahmecharakter von sonntäglichen Ladenöffnungen Rechnung tragen und sich daraus ableitende Erfordernisse schon beim Erlass entsprechender Rechts­verordnungen durch ihre Gemeinderäte in vielgestaltiger Weise beachten.

 

Hierbei ergibt sich insbesondere mit Blick auf das Vorhandensein eines „beson­deren Anlasses“ nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG bzw. eines „besonderen regionalen Ereignisses“ nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG, welches überhaupt erst eine sonntägliche Verkaufsstellenöffnung erlaubt, ein beachtlicher Begründungs­aufwand für die Gemeinden. So müssen sie sich im Vorfeld umfassend damit auseinandersetzen, wie sich die von ihnen zugelassenen Öffnungen von Verkaufsstellen einerseits und die anlassgebenden Ereignisse andererseits auf den Charakter der hiervon jeweils betroffenen Sonntage auswirken werden.

 

Zur Feststellung der prägenden Wirkung einer Anlassveranstaltung ist hierbei etwa nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ein prognostischer Vergleich der von der Anlassveranstaltung und der von der bloßen Ladenöffnung angezogenen Besucherzahlen vorzunehmen. Hierfür haben die Gemeinden regelmäßig entsprechend dokumentierte Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bzw. konkrete Daten für das zu bewertende Ereignis heranzuziehen. Darüber hinaus ergeben sich eine Reihe weiterer Voraussetzungen, die von den Gemeinden bei der Ausgestaltung und beim Erlass entsprechender Rechtsverordnungen zu berücksichtigen sind.

 

Interessierte Akteure beraten wir hierzu gern vor Ort oder an einem unserer Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.


Aktuelle Beiträge von Dr. Stefan Vetter

WISSENSWERTES | 23.01.2024

Die Krux der Gestattung verkaufsoffener Sonntage

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“   So lautet Art. 139 der sog. Weimarer Verfassung aus dem Jahr 1919, der über Art. 140 Grundgesetz (GG) noch heute gilt und damit Verfassungsrang genießt. Landes­gesetzlich finde...

WISSENSWERTES | 24.11.2023

Rechtssicherheit für nach Paragraph 13b BauGB aufgestellte Bebauungspläne im Außenbereich? – Bundes...

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 4 CN 3/22), § 13b BauGB für unvereinbar mit Europarecht erklärt. Über die möglichen Folgen hatten wir bereits berichtet. Das Urteil hat inzwischen zu großer Unsicherheit bei vielen Gemeinden g...