WISSENSWERTES | 02.06.2020

Nach dem Corona-„Shutdown“ – Zurück an den neuen (alten) Arbeitsplatz? !

 

Mit den zunehmenden Lockerungen nach dem „Shutdown“ stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, was bei der Rückkehr der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz im Betrieb und der Fortführung flexiblerer Modelle zu beachten ist.

 

Gesundheitsmanagement

 

Arbeitgeber haben, um das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz zu minimieren, inzwischen eine Reihe von Gesundheitsmaßnahmen zu organisieren.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat hierzu am 17. April 2020 den „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ zum Arbeiten in der Pandemie herausgegeben.

 

Zum einen soll beim Arbeiten ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Ist das nicht möglich, sollen die Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, damit diese rechtzeitig gewechselt werden können. Der Arbeitgeber wird die Arbeitnehmer auch über den richtigen Umgang mit den Schutzmasken informieren und überwachen müssen. Aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber allen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber schließlich das Recht, das Tragen der Schutzmasken verbindlich anzuordnen.

 

Der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer ferner darüber belehren, dass sie beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Infektion deuten, zu Hause zu bleiben haben.

 

Als weitere Schutzmaßnahme ist an das schon seit etlichen Wochen praktizierte regelmäßige Waschen der Hände unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme sowie in den Pausen zu denken. Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, hierzu ausreichend Seife und Handtücher zur Verfügung zu stellen, versteht sich von selbst.

 

In Kantinen sollten die Tische so aufgestellt werden, dass der Mindestabstand ebenfalls gewahrt wird. Alle Räume sind, soweit möglich, regelmäßig zu lüften, der Besucherverkehr auf das notwendige Minimum zu beschränken.

 

Ein solches betriebliches Schutzkonzept ist auch deswegen unerlässlich, weil ansonsten Arbeitnehmer, insbesondere solche, die an Vorerkrankungen leiden, ein Zurückbehaltungsrecht an ihrer Arbeitsleistung geltend machen könnten, und das unter Umständen, ohne den Anspruch auf die Vergütung zu verlieren.

 

Zusatzvereinbarung zur Arbeit im Home Office

 

Wer seinen Arbeitnehmern auch künftig die Arbeit im Home Office ermöglichen möchte, sollte hierzu eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer schließen. In dieser ist u.a. zu regeln, in welchem Umfang und wann im Home Office gearbeitet werden kann. Zu denken ist ferner an die Sicherung des Daten- und Arbeitsschutzes, denn DSGVO und ArbStättVO gelten auch bei der Arbeit im häuslichen Büro.

 

Urlaubsplanung

 

Viele Arbeitnehmer gehen aktuell dazu über, ihren Jahresurlaub zeitlich nach hinten zu verschieben. Hierzu gilt, dass bereits bewilligter Urlaub nur im wechselseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer verschoben werden kann. Und um zu vermeiden, dass am Jahresende zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig ihren Urlaub antreten, sollte, soweit noch nicht geschehen, der Urlaub in den nächsten Wochen geplant werden, um für beide Parteien Verlässlichkeit zu schaffen.


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