WISSENSWERTES | 09.06.2022
Mehr Anerkennung und Attraktivität – Hauptamtlichkeit für alle Bürgermeister in Sachsen
Im Zuge der jüngsten Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) hat der Landesgesetzgeber den Grundsatz der Hauptamtlichkeit für Bürgermeister von Gemeinden auch unter 5.000 Einwohnern eingeführt. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO ist nun jeder sächsische Bürgermeister grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit.
Trend: Mangelnde Bereitschaft zum Bürgermeister „im Nebenjob“
Ausweislich der Gesetzesbegründung will der Normgeber mit dieser Anpassung den komplexen und zeitintensiven Aufgaben eines Bürgermeisters Rechnung tragen, die regelmäßig nicht im Ehrenamt zu bewältigen sind. Deshalb wurde der bisher nur für größere Städte und Gemeinden geltende Grundsatz der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters jetzt auf kleinere Gemeinden erweitert. Praktisch soll damit insbesondere im ländlichen Raum das Amt des Bürgermeisters finanziell attraktiver werden, um ein breiteres Bewerberspektrum anzusprechen.
Bürgermeister im Ehrenamt als Ausnahme weiterhin möglich
In Gemeinden unter 5.000 Einwohnern, die Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft sind, kann die Hauptsatzung dennoch bestimmen, dass der Bürgermeister ausnahmsweise Ehrenbeamter auf Zeit ist. Diese Option betrifft also nur solche Gemeinden, die – im Gegensatz zu Einheitsgemeinden – ohnehin nur ein eingeschränktes Aufgaben-spektrum zu bewältigen haben.
Aufgrund der mit der Hauptamtlichkeit des Bürgermeisters verbundenen erhöhten Haushaltsbelastung werden insbesondere strukturschwache Gemeinden wohl diese Möglichkeit in Betracht ziehen müssen.
Kein Statuswechsel während der Amtszeit zulässig
Wichtig: Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO behält ein Bürgermeister seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Folglich kann ein Wechsel vom Ehrenamt in das Hauptamt bzw. umgekehrt nicht während der laufenden Legislaturperiode erfolgen, sondern erst nach der nächsten Bürgermeisterwahl.
Von dieser Gesetzesänderung betroffene Gemeinden beraten wir gern.