WISSENSWERTES | 12.01.2021

Keine Beschäftigung ohne Maske

 

Maskenpflicht während der Arbeitszeit

 

Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf.

 

Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus angestellt. Die Arbeitgeberin ordnete schriftlich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Arbeitnehmer an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Die Arbeitgeberin wies ihn daraufhin an, beim Betreten des Rathauses und beim Gehen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen. Der Kläger wiederum legte ein neues Attest ohne Begründung vor, das ihn davon befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte ihn aber nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

 

Aussagekraft ärztlicher Maskenbefreiungsatteste

 

Das Arbeitsgericht Siegburg hat die Anträge des Klägers abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts überwögen der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste, da diese keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben enthielten, warum der Kläger keine Maske tragen könne. Ein solches Attest müsse solche Angaben enthalten, da der Kläger mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigungen rechtliche Vorteile für sich erwirken wolle. Es sei auch nicht erkennbar, warum es dem Kläger für die wenigen Minuten, die er sich im Flur, im Pausen-, Druckerraum oder auf der Toilette aufhalten, nicht möglich sein soll, ein Gesichtsvisier zu tragen. Jedoch überwögen auch in diesem Fall die berechtigten Infektionsschutzinteressen der übrigen Arbeitnehmer und Besucher der Behörde bei summarischer Prüfung das Beschäftigungsinteresse des Verfügungsklägers.

 

Kein Anspruch auf Arbeit im Home Office

 

Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das Gericht mangels entsprechender Anspruchsgrundlage.

Das Gericht hat nur im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Das Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann noch in Berufung gehen. Ferner sollen Eilentscheidungen die Hauptsache nicht vorwegnehmen, der Kläger müsste also parallel noch im „normalen“ Verfahren klagen. Angesichts der derzeit andauernden Lockdown-Phase stet nicht zu erwarten, dass der Kläger in der nächsten Instanz obsiegen würde, sollte er nicht nachvollziehbare Gründe darlegen und beweisen, warum ihm selbst das Tragen des Gesichtsvisiers nicht zumutbar sein soll.

 

Angabe der ärztlichen Diagnose im Attest?

 

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einer Eilentscheidung vom 7. Januar 2021 eine Regelung des Landes Brandenburg für unwirksam erklärt hat, wonach das zum Nachweis der Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegende ärztliche Zeugnis die Diagnose enthalten muss. Grund sei der Datenschutz.

 

Ärztlichen Bescheinigungen kommt zwar ein hoher Beweiswert zu, kann der Arbeitgeber aber Indizien vortragen, die diesen Beweiswert erschüttern, muss der Arbeitnehmer seine gesundheitlichen Einschränkungen beweisen. Im Einzelfall wird ein sich gegen die Maskenpflicht wehrender Arbeitnehmer daher spätestens im Prozess die Gründe für die Befreiung darlegen und ggf. unter Beweis stellen müssen.


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