WISSENSWERTES | 11.05.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Freistellungsrecht des Arbeitgebers?

 
Der im Dezember 2021 in Kraft getretene § 20a IfSG regelt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor dem Coronavirus. Wir hatten bereits hier über die neue Vorschrift berichtet.
 
Im Zusammenhang mit der Regelung stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer freistellen darf, die bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis über eine erfolgte Impfung, einen Genesenennachweis oder eine ärztliche Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt haben – auch wenn das Gesundheitsamt noch kein Beschäftigungsverbot erlassen hat.
 
Hierzu sind mittlerweile unterschiedliche Entscheidungen ergangen.
 

Arbeitsgericht Gießen: Der Arbeitgeber darf freistellen

 
Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 12. April 2022, Az. 5 Ga 1/22 und 5 Ga 2/22 die Klagen zweier Arbeitnehmer in einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Weiterbeschäftigung abgewiesen.
 
Die Arbeitgeberin hatte die ungeimpften Pflegekräfte aufgrund der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über eine Kontraindikation gegen die Impfung ab dem 16. März 2022 freigestellt. Dagegen erhoben beide Klage.
 
Das Arbeitsgericht Gießen hielt die Freistellung für rechtmäßig. Zwar sehe § 20a Abs. 3 S. 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot im Falle der Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nur für solche Personen vor, die ab dem 16. März 2022 neu eingestellt werden. Dennoch stehe es der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 20a IfSG im Rahmen billigen Ermessens frei, aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Pflegeheims Arbeitnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, freizustellen. Insofern überwiege das Interesse der Bewohner an ihrem Gesundheitsschutz das Interesse der Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung.
 
Das Arbeitsgericht Gießen hat allerdings nicht darüber entschieden, ob die Beschäftigten Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgelts haben.
 

Arbeitsgericht Dresden: Der Arbeitgeber darf nicht freistellen

 
Das Arbeitsgericht Dresden hat hingegen mit Urteil vom 29. März 2022, Az. 9 Ga 10/22 (noch unveröffentlicht), der Klage einer in einer Pflegeeinrichtung tätigen ungeimpften Qualitätsmanagerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung stattgegeben.
 
Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung bis zum 15. März 2022 keinen Nachweis über ihren Impf- bzw. Genesenenstatus oder über eine medizinische Kontraindikation vorgelegt. Die Arbeitgeberin stellte sie ab dem 16. März 2022 widerruflich frei.
 
Anders als das Arbeitsgericht Gießen hält das Arbeitsgericht Dresden die Freistellung nicht für zulässig, solange nicht das Gesundheitsamt das Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat. Die Systematik des § 20a IfSG sehe eine einseitige Suspendierung der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber nicht vor. Ein Beschäftigungsverbot ab dem 16. März 2022 sei nur für Neueinstellungen geregelt, nicht für Bestandsarbeitsverhältnisse. § 20a IfSG sehe als Rechtsfolge der Nichtvorlage des Impf- oder Genesenennachweises oder über eine medizinische Kontraindikation nur die Meldung an das Gesundheitsamt vor, nicht aber die Freistellung. Daher habe die Arbeitgeberin kein Suspendierungsrecht. Ein solches Recht in Verbindung mit der Nichtzahlung der Vergütung wäre auch eine Umgehung von § 2 KSchG.
 
Ob die jeweiligen unterlegenen Parteien Berufung eingelegt haben, ist nicht bekannt. Wir werden zu gegebener Zeit berichten.


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