WISSENSWERTES | 27.02.2018

Crowdfunding Teil 1: Zum Spendenabzug bei Crowdfunding-Projekten

Seit einigen Jahren nutzen Startups, aber auch gemeinnützige Organisationen das sogenannte Crowdfunding als Finanzierungsform. Dabei beteiligt sich eine Vielzahl von Personen („Crowd“) an der Finanzierung von Projekten. Das können beispielsweise die Gründung eines Unternehmens, die Entwicklung eines neuen Produktes oder die Umsetzung einer gemeinnützigen Idee sein.

Der finanzielle Beitrag besteht zumeist in Zahlungen (mit und ohne Gegenleistung), in der Gewährung von Krediten oder in einer unternehmerischen Beteiligung an dem Crowdfunding-Projekt (z. B. Startup-Unternehmen). Es werden deshalb vier Grundmodelle unterschieden:

• „klassisches“ Crowdfunding,
• Spenden-Crowdfunding,
• Crowdinvesting,
• Crowdlending.

Für die Initiatoren von Crowdfunding-Projekten stehen insbesondere Kostenvorteile im Vordergrund: Crowdfunding ist „preiswerter“ als eine klassische Finanzierung.

Im Teil 1 unseres zweiteiligen Blog-Beitrages zum Thema Crowdfunding soll das Spenden-Crowdfunding näher beschrieben werden.

Der Teil 2 wird sich damit steuerlichen Aspekten des „klassischen“ Crowdfunding, des Crowdinvesting und des Crowdlending befassen.

Spendenabzug beim Spenden-Crowdfunding

Beim Spenden-Crowdfunding werden anlassbezogen Mittel für ein Projekt eingeworben. Erst wenn eine vorab definierte Gesamthöhe der Mittel erreicht ist, erfolgt die Verwendung der eingeworbenen Mittel; ansonsten erfolgt eine Rückzahlung an die Zuwendungsgeber („Alles-oder-Nichts“). Die zuwendenden Personen erhalten keinerlei Gegenleistung.

Häufig spielt die Frage eines möglichen Spendenabzugs für die Personen, die sich an solchen Crowdfunding-Projekten beteiligen, eine Rolle. Nicht nur der Spender sollte an den möglichen Spendenabzug denken, sondern auch der Initiator des Crowdfunding-Projektes – ein Spendenabzug fördert zumeist die Zahlungsbereitschaft.

Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr zum Spendenabzug bei Crowdfunding-Projekten Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2017 IV C 4 – S 2223/17/10001).

Für den Spendenabzug bei Crowdfunding-Projekten sind danach einige Besonderheiten zu beachten, die nachfolgend erläutert werden.

Grundfall: Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger

Wenn das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter ist und es sich um eine steuerbegünstigte Körperschaft handelt, steht dem Spendenabzug für den Zuwendungsgeber nichts im Wege, soweit die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) erteilt dann der Projektveranstalter.

Sonderfall 1: Crowdfunding-Portal als Treuhänder

Regelmäßig treten gemeinnützige Körperschaften aber nicht selbst als Projektveranstalter auf, sondern nutzen (professionelle) Crowdfunding-Portale als Treuhänder. Nach erfolgreicher Spendensammlung leitet das Portal die Spenden an den Projektveranstalter (gemeinnützige Körperschaft) weiter.

Auch in solchen Fällen ist der Spendenabzug grundsätzlich möglich. Allerdings muss hier eine klare Zuordnung des jeweiligen Spenders (Name, Adresse) zur Spende nachgewiesen werden. Austeller der Zuwendungsbestätigung ist hier die gemeinnützige Körperschaft, nicht das Crowdfunding-Portal. WICHTIG: Die vereinfachte Bestätigung der Zuwendung mittels Bareinzahlungsbeleg (Spenden bis 200 €) ist hier nicht möglich.

Sonderfall 2: Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft

Zum Teil sind Crowdfunding-Portale auch als sogenannte Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO) organisiert. Sie sind selbst als steuerbegünstigt anerkannt und leiten die angesammelten Spenden an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiter. Aufgrund des eigenen steuerbegünstigten Status‘ sind Zuwendungen an diese Portale ebenfalls als Spende abzugsfähig. Aussteller der Zuwendungsbestätigung ist hier das Crowdfunding-Portal.

Kein Spendenabzug beim „klassischen“ Crowdfunding

Da beim „klassischen“ Crowdfunding regelmäßig eine Gegenleistung vereinbart wird, scheitert der Spendenabzug hier an der Unentgeltlichkeit. Dazu aber mehr im 2. Teil.


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