WISSENSWERTES | 11.06.2018

Bereitschaftsdienst kann Arbeitszeit sein

 
Mit Urteil vom 21. Februar 2018, Az. C-518/15, hat der EuGH entschieden, dass Bereitschaftsdienst dann Arbeitszeit sein kann, wenn ein Arbeitnehmer sich an einem vom Arbeitgeber bestimmen Ort aufhalten muss, um dem Ruf des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme innerhalb kurzer Zeit (hier: acht Minuten) Folge zu leisten.

In dem entschiedenen Fall hatte ein freiwilliger Feuerwehrmann aus Belgien die Stadt Nivelles verklagt, um eine Entschädigung für seine zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienste zu erhalten.
 

Bereitschaftsdienst bei Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz

Der EuGH hat bereits im Jahr 2000 für Krankenhausärzte entschieden, dass deren Bereitschaftsdienste, die mit einer Pflicht zur Anwesenheit am Arbeitsplatz einhergehen, als Arbeitszeit anzusehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000, Az. C-303/98). Ob der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich arbeite, sei unerheblich, entscheidend für die Einordnung als Arbeitszeit sei vielmehr seine bloße Anwesenheit (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005, Az. C-14/04).
 

Weiteres Kriterium: Die persönliche Einschränkung zur Zeitgestaltung

Diese Rechtsprechung wird nunmehr konsequent fortgeführt. Die Pflicht, sich an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten – der auch der Wohnort sein kann, um sich innerhalb von acht Minuten am Arbeitsplatz einzufinden, können die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, erheblich einschränken. Diese Situation unterscheide sich von der eines Arbeitnehmers, der während des Bereitschaftsdienstes nur für seinen Arbeitgeber erreichbar sein müsse, so dass die Anerkennung als Arbeitszeit gerechtfertigt sei.

Gern beraten wir Sie zu Fragen rund um Arbeitszeit, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft in Ihrem Unternehmen.


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