WISSENSWERTES | 13.06.2016

Aktienrecht – Verschwiegenheits­pflicht schlägt Wissenszurechnung

Die Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten sind immer wieder Gegenstand der anwaltlichen Beratungspraxis und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 26. April 2016, Az. XI ZR 108/15 nun näher mit der Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsräten gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG und deren Auswirkung auf die Wissenszurechnung bei der Gesellschaft befasst.

Grundlagen

Im Aktienrecht obliegt dem Vorstand die eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft (§ 76 Abs. 1 AktG), wohingegen der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen hat (§ 111 Abs. 1 AktG). Um eine effektive Überwachung sicherzustellen, sieht das Gesetz verschiedene Mechanismen vor. Dem Vorstand obliegt gemäß § 90 Abs. 1 und 2 AktG periodisch oder bei wichtigen Anlässen eine Berichtspflicht. Darüber hinaus können der Aufsichtsrat oder einzelne Mitglieder gemäß § 90 Abs. 3 AktG jederzeit einen Bericht über bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft anfordern. Ferner kann der Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 AktG die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen.

Vor diesem Hintergrund bildet die Pflicht jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zur Verschwiegenheit gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG ein unverzichtbares Gegengewicht zur Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat in Gesellschaftsangelegenheiten mit voller Offenheit zu begegnen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf jede vertrauliche Information sowie auf den gesamten Inhalt von Beratungen im Aufsichtsrat und in Ausschüssen.

Keine Wissenszurechnung bei Verschwiegenheitspflicht

Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass einer Bank das Wissen eines Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft erlangt hat, und das seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG unterliegt, nicht zugerechnet werden kann.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen Falschberatung bei Anlagegeschäften geltend gemacht. In seiner Funktion als Aufsichtsratsmitglied hatte der Prokurist der Bank durch einen internen Untersuchungsbericht auf einer Aufsichtsratssitzung von einer systematischen Fehlberatung von Anlegern erfahren. Der BGH verneinte jedoch bei der beklagten Bank eine zurechenbare Kenntnis ihres Prokuristen und Aufsichtsratsmitglieds. Dies mag auf den ersten Blick verwundern, ist aber bei genauerer Betrachtung konsequent und folgerichtig. Denn bei dem internen Untersuchungsbericht handelt es sich um vertrauliche Angaben, an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse der Aktiengesellschaft besteht. Aufgrund der Vertraulichkeit dieser Angaben bestand für den Prokuristen eine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern der beaufsichtigten Gesellschaft gehörenden Personen, also insbesondere auch gegenüber der Bank als seiner Arbeitgeberin. Nur wenn diese Verschwiegenheitsverpflichtung absolut gilt, ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine gesetzliche Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen kann.

In diesem Zusammenhang kann ein Aufsichtsratsmitglied auch nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden. Das Schweigegebot des § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine abschließende Regelung, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung gemildert oder verschärft werden kann. Ebenso wenig ist die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.

Fazit und Empfehlungen

Die umfangreiche Verschwiegenheitsverpflichtung von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist von zentraler Bedeutung für das organschaftliche Kompetenzgefüge im Aktien- und GmbH-Recht. Denn die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie über einen obligatorischen oder fakultativen Aufsichtsrat verfügen (§ 52 GmbHG).

Zum einen sind Aufsichtsratsmitglieder, die ihre Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG. Zudem sind Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 404 Abs. 1 und 2 AktG strafbar, wenn das Geheimnis der Gesellschaft unbefugt offenbart wird. Zum anderen kann sich die Gesellschaft gegenüber Dritten darauf berufen, dass das betreffende Aufsichtsratsmitglied – der Gesellschaft selbst gegenüber – zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Eine Wissenszurechnung findet dann nicht statt.


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