WISSENSWERTES | 11.01.2016

Kostenbeteiligung des Straßenbaulast­trägers an Erneuerung einer Abwasseranlage?

Baut der Straßenbaulastträger zur Entwässerung seiner Straße keine eigene Anlage, sondern benutzt die Kanalisation des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde/AZV), hat er diesem eine Kostenbeteiligung in Höhe der Kosten zu zahlen, die ihm bei Bau oder Erneuerung einer eigenen Anlage entstanden wären (sog. Fiktivkosten). Das regelt § 23 Abs. 5 SächsStrG für (sächsische) Straßen ausdrücklich – wie auch die Parallelvorschriften der Straßengesetze in Sachsen-Anhalt und Thüringen. Mit Urteil vom 25. Februar 2015 – 1 K 1055/13 – in einem von uns betreuten Verfahren hat das VG Leipzig erstmals klargestellt, dass die ODR-Pauschalen kein „Muss“ sind; die Fiktivkosten liegen in der Regel deutlich höher.

Was aber, wenn die Beteiligten bereits früher eine ODR-Vereinbarung abgeschlossen hatten, die Anlage aber später (wieder) erneuert werden muss? Die OD-Richtlinie des Bundes sieht für diesen Fall eine erneute Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers vor (Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR). Das Muster der OD-Vereinbarungen (des Bundes) regelt bei Pauschalabgeltung eine Abgeltung weiterer Kostenbeteiligungen (an Herstellung und Unterhaltung der Anlage nebst Einleitung), jedoch „unbeschadet der Nr. 14 Abs. 2 Satz 2 ODR“. Diese Regelung haben die Verfasser des Musters offensichtlich so gefasst und verstanden, dass die Abgeltung gerade nicht Fälle der Erneuerung erfassen soll, wenn die Anlage abgängig ist. Das VG Leipzig hatte das anders gesehen und „unbeschadet“ gleichgesetzt mit „trotz“: Eine Kostenbeteiligung bei einer späteren Erneuerung wäre demnach ausgeschlossen – für die Abwasserentsorger wirtschaftlich fatal.

Das Sächsische OVG hat nun die Berufung gegen das Urteil des VG Leipzig zugelassen: Es bestehen nach Auffassung des 3. Senats ernsthafte Zweifel an dessen Richtigkeit. Denn es könnte für die Auslegung des Begriffs „unbeschadet“ nicht auf den allgemeinen, sondern auf den juristischen Sprachgebrauch abzustellen sein. Wie weit der Ausschluss von Ansprüchen bei Abschluss einer ODR-Vereinbarung reicht, wird das Berufungsverfahren ergeben.

Tipp:

Um keine Verjährung zu riskieren, sind Abwasserbeseitigungspflichtige derzeit gehalten, Ansprüche auf Fiktivkosten geltend zu machen. Auch eine Nichtigkeit abgeschlossener Vereinbarungen kommt im Einzelfall in Frage – oder deren Kündigung. Die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Schritte sind je Einzelfall verschieden.


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