WISSENSWERTES | 12.09.2016
Steuerhinterziehung, Steuerflucht, strafbefreiende Selbstanzeige und der Informationsaustausch über Finanzkonten
Ab 2017 wird der Informationsaustausch zwischen der deutschen Finanzverwaltung und einer Vielzahl von ausländischen Steuerbehörden erheblich vereinfacht.
Internationaler Steuerdatenaustausch
Zwei Gesetze mit den Titeln: „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (BStBl. I 2015, 2531) und „Gesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ (BStBl. II. 2015, 1630) wurden von der Öffentlichkeit fast unbemerkt zum Ende des letzten Jahres verabschiedet. Die Regelungen sehen den automatischen (ohne vorheriges Ersuchen und ohne Ermessen der Finanzbehörden) Austausch von Finanzkontendaten von meldepflichtigen Konten vor.
Zukünftig werden Banken und Kreditinstitute die Daten all ihrer nicht im Inland ansässigen Bankkunden einmal jährlich erfassen und diese an die nationalen Finanzbehörden weiterleiten. Die jeweiligen nationalen Finanzbehörden reichen die Daten an die entsprechenden Heimatländer weiter. Dabei werden folgende Daten ausgetauscht: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort, Kontonummer, Jahresendsalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen, Einlösungsbeträge und Veräußerungsgewinne).
Bundesregierung setzt Kampf gegen Steuerhinterziehung fort
Der Bundesminister für Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble freut sich schon und meint: „Deutschland wird ab 2017 mit anderen Staaten in den automatischen steuerlichen Informationsaustausch über Finanzkonten treten. Dies ist das wirksamste Mittel, um Steuerflucht und Steuerhinterziehung umfassend einzudämmen. Damit handeln wir im Interesse aller steuerehrlichen Bürger und Unternehmen.“(Pressemitteilung des Bundesfinanzministerium).
Populistisch ausgedrückt, sind die neuen Bestimmungen eine kostengünstige und abgespeckte Alternative zum Ankauf von Steuer-CDs. Bis zum 31. Juli 2017 haben die deutschen Finanzinstitute der Finanzverwaltung erstmals die Kontodaten für 2016 zu übermitteln. Die Weiterleitung an die ausländische Finanzbehörden und deren Rückmeldung über dortige Konten erfolgt erstmals im September 2017.
Strafbefreiende Selbstanzeige ist eingeschränkt
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für Vorjahre nicht mehr möglich, soweit man seine ausländischen Kapitaleinkünfte nicht deklariert hat. Zwar werden nur die Kontodaten ab 2016 den Finanzbehörden übermittelt. Jedoch hat die Finanzverwaltung damit die Möglichkeit, den Steuerpflichtigen nach den Kapitaleinkünften der Vorjahre (vor 2016) hinsichtlich der übermittelten Konten zu befragen. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO) und durch die gezielte Nachfrage des Finanzamtes letztlich keine Chance auf eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Nachdeklaration bis Ende 2016
Betroffene sollten bis spätestens 31. Dezember 2016 bisher nicht erfasste Einkünfte nacherklären. Es kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die beteiligten ausländischen Finanzbehörden, den ihnen für die Datenübermittlung gewährten Zeitrahmen von bis zu neun Monaten nach Ende des betreffenden Kalenderjahres tatsächlich voll ausschöpfen. Eine ständig aktualisierte Liste der am Datenaustausch teilnehmenden Staaten kann auf der Seite der OECD abgerufen werden.
Fazit und Ausblick
Durch die Vereinfachung des Informationsaustausches über Finanzkontendaten wird zukünftig die Steuerflucht und Steuerhinterziehung erheblich erschwert werden, gleichzeitig wird auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige weiter eingeschränkt.
Steuerpflichtige, die Kapitaleinkünfte nachdeklarieren möchten, weil sie Konten in den am Datenaustausch teilnehmenden Ländern unterhalten, sollten dies bis spätestens zum 31. Dezember 2016 abgeschlossen haben. Nach unseren Erfahrungen steht hinter jeder erfolgreichen strafbefreienden Selbstanzeige ein erheblicher zeitlicher Aufwand für die Aufbereitung von Daten, so dass die Frage nach dem „Ob“ einer solchen strafbefreienden Selbstanzeige in Anbetracht des fortgeschrittenen Jahres 2016 zeitnah zu beantworten wäre.
Mit dem zukünftigen Datenaustausch wird der Weg hin zum „gläsernen“ Steuerpflichtigen und globalen Datenaustausch weiter beschritten. Die Intention des Gesetzgebers von mehr Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist zu begrüßen, dies darf jedoch nicht zu einem unkontrollierbaren Datenaustausch führen, da nicht alle teilnehmenden Staaten entsprechend gleich hohe Datenschutz-Standards besitzen.