WISSENSWERTES | 24.10.2016
Geplante Neureglung – Kein Untergang von GmbH-Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen?
Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 14. September 2016 soll unter bestimmten Voraussetzungen ein Wechsel der Anteilseigner einer Körperschaft künftig nicht mehr zum Untergang eines Verlustvortrages der Gesellschaft führen.
§ 8c KStG Verlustabzug bei Körperschaften
Derzeit kommt es in den meisten Fällen bei einem Wechsel der Anteilseigner einer Körperschaft (z.B. GmbH oder AG) zu einem gestuften Untergang eines vorhandenen Verlustvortrages. Bei einer Übertragung von bis zu 25 % der Anteile bleiben die Verlustvorträge uneingeschränkt bestehen. Werden mehr als 25 % der Anteile übertragen, führt dies zu einem quotalen Untergang des Verlustvortrages. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile sind die bestehenden Verluste vollständig nicht mehr abziehbar.
Mit dieser Regelung versucht der Gesetzgeber den sogenannten Mantelkauf zu verhindern. Beim Mantelkauf werden Gesellschaften veräußert, deren einziger „Vermögensgegenstand“ ein hoher Verlustvortrag ist.
§ 8 d KStG-E Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Da § 8c KStG jedoch nicht nur beim Mantelkauf den Verlustvortrag untergehen lässt, sondern auch im Fall einer Unternehmensnachfolge (durch Gesellschafterwechsel) oder bei der Beteiligung von Venture-Capital-Gesellschaften, ist diese Regelung umstritten und wird auch als Behinderung wirtschaftlich sinnvoller Maßnahmen empfunden.
Mit der geplanten Einführung eines § 8d KStG-E will der Gesetzgeber nunmehr diese Behinderung teilweise aufheben und zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung eines Verlustvortrages nach Anteilsübergang zulassen.
Voraussetzungen für den Erhalt von Verlustvorträgen bei Anteilsübertragungen
Aus dem Gesetzesentwurf lassen sich insbesondere folgende Voraussetzungen entnehmen:
- ein seit der Gründung oder seit mindestens drei Jahren bestehender Geschäftsbetrieb bleibt unverändert bestehen,
- die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
- auch darf die Körperschaft kein Organträger sein bzw. werden und
- in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Rückwirkung der geplanten Neuregelung zur Verlustverrechnung
Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. § 8d KStG-E kann somit erstmals auf Beteiligungserwerbe angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen bzw. bereits erfolgt sind.
Fazit
Mit der geplanten Änderung wird die bestehende „Fallbeil-Lösung“ des § 8c KStG aufgeweicht und ist insbesondere im Hinblick auf die Unternehmensnachfolge und die Unternehmensbeteiligung von Investoren zu begrüßen.
Die Neuregelung kann auch als Versuch des Finanzministers gewertet werden, einer drohenden Einstufung des § 8c KStG als verfassungswidrig zu entkommen. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits angekündigt, über die anhängige Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des § 8c KStG (BVerfG Az. 2 BvL 6/11) noch in diesem Jahr zu entscheiden. Die Norm wird von der herrschenden Meinung in der Literatur als verfassungswidrig angesehen. Das Finanzgericht Hamburg hatte deshalb bereits im Jahr 2011 einen Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit gefertigt (vgl. FG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 04. April 2011 Az. 2 K 33/10, zitiert in juris).
Da dem Bund die (konkurrierende) Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich der Körperschaftsteuer zusteht (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG) und somit der Gesetzesentwurf nicht von der Zustimmung der Länder (Bundesrat) abhängig ist, steht der gewollten schnellen Umsetzung der Neuregelung nichts entgegen.