WISSENSWERTES | 23.01.2020

OLG Dresden verpflichtet Landkreise zur Kostentragung für die Entwässerung von Kreisstraßen durch einen Dritten

 

Die Kosten der Straßenentwässerung beschäftigen Kommunen und Zweckverbände in Sachsen seit Jahren. Vor allem bei überörtlichen Straßen finanzieren Städte und Gemeinden in der Regel die Straßenbaulastträger Landkreise, Freistaat und Bund mit, weil keine oder nur unzureichende Kostenbeteiligungen gezahlt werden. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag. Baumaßnahmen führen daher in den meisten Fällen für die Kommunen zu Defiziten, obwohl gemäß § 23 Abs. 5 SächsStrG Fiktivkosten gezahlt werden müssten.

 

Das OLG Dresden hat nun zwei sächsischen Landkreisen eine Zahlungspflicht attestiert:

 

Die entschiedenen Fälle

 

Ein Zweckverband in Sachsen bedient sich einer Eigengesellschaft (GmbH), die für ihn die Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet vornimmt. Diese GmbH refinanziert sich durch eine privatrechtlich organisierte Entgelterhebung, geregelt in Allgemeinen Entgeltbedingungen (AEB). Dort sah sie auch einen Entgeltsatz für die Straßenentwässerung vor; dieser betrug im Jahr 2012 EUR 3,84 und im Jahre 2013 EUR 4,51 je Meter Kanal. Die GmbH versandte an zwei Landkreise entsprechende Rechnungen. Die GmbH macht damit vertragliche Ansprüche, hilfsweise solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend.

 

Die Landkreise bestritten die Forderungen und die GmbH klagte 2016 die Forderungen ein. Die zwei damit befassten, aufgrund der Regeln zur örtlichen Zuständigkeit unterschiedlichen  Landgerichte wiesen die Klagen – mit jeweils unterschiedlichen Begründungen – ab und das OLG hatte in der Berufungsinstanz zu entscheiden.

 

Die Rechtsauffassung des OLG Dresden

 

Das OLG entschied mit Teil- und Grundurteilen vom 13. Dezember 2019 (Aktenzeichen 9 U 280/19 und 9 U 1151/18), dass Ansprüche für 2012 verjährt seien. Die dreijährige Verjährungsfrist sei Ende des Jahres 2015 abgelaufen, da die geltend gemachten Kosten der GmbH sämtlichst im Jahr 2012 entstanden seien.

 

Für die Kosten des Jahres 2013 jedoch stellt das OLG einen Anspruch der GmbH dem Grunde nach fest und zwar (so ausdrücklich im Tenor!) aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Den Landkreisen obliege (auch unter Geltung der früheren Fassung des Sächsischen Wassergesetzes von 2005) die Entwässerung der in ihrer Baulast liegenden Straßen. Die bis zum 6. August 2013 geltende Regelung des § 63 Abs. 6 Nr. 1 SächsWG, sah für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich und im ländlichen Raum abfloss, ein Entfallen der Abwasserbeseitigungspflicht vor; damit gehörte dies nicht zu den Aufgaben von Gemeinden und Zweckverbänden. Diese Regelung bestimme in der Zusammenschau mit § 44 SächsStrG die Straßenbaulastträger als Beseitigungspflichtige außerhalb von Ortsdurchfahrten und für Ortsdurchfahrten in Gemeinden unter 30.000 Einwohnern.

 

Die übrigen Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag hielt das Gericht für gegeben: Die GmbH habe mit dem Willen gehandelt, ein fremdes Geschäft zu führen und dies habe dem Interesse und dem wirklichen Willen der Landkreise entsprochen.

 

Anspruch nur für Altanlagen

 

Zugesprochen hat das Gericht diesen Anspruch jedoch ausdrücklich nur für solche Abwasseranlagen, die vor dem 16. Februar 1993 hergestellt oder erneuert worden sind. An diesem Tag trat § 23 Abs. 5 SächsStrG in Kraft, der für die danach hergestellten oder erneuerten Anlagen den Anspruch ausschließe.

 

Reichweite des Entgeltausschlusses in § 23 Abs. 5 Satz 3 SächsStrG

 

Das OLG sieht in § 23 Abs. 5 SächsStrG einen Übergang der Straßenentwässerungspflicht auf den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung bei gemeinsam genutzten Anlagen. Satz 3, der für den Fall einer investiven Kostenbeteiligung eine Entgeltpflicht ausschließt, gelte für alle Ansprüche auf laufende Kosten. Der Aufgabenträger sei „auf den Anspruch auf Beteiligung an den Investitionen beschränkt.“

 

Dies ist fatal, da solche Ansprüche – in ganz Sachsen – vielfach gar nicht geltend gemacht wurden oder verjährt sind. Nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 5 SächsStrG hat der Abwasserbeseitigungspflichtige einen Anspruch auf Fiktivkosten bei Erneuerung oder Bau einer gemeinsam mit dem Straßenbaulastträger genutzten Anlage. Für diesen Fall – Zahlung einer Kostenbeteiligung – schließt § 23 Abs. 5 Satz 3 SächsStrG eine (weitergehende) Entgeltzahlung aus. Der Entgeltausschluss sei die „Kehrseite“ des Beteiligungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 SächsStrG. Dass Beteiligungsansprüche ndes bereits verjährt sind und im Wesentlichen keine Kostenbeteiligungen erfolgt waren, thematisierte das Gericht nicht.

 

Das LG Zwickau hatte dies – aus unserer Sicht völlig zutreffend – in einer der Vorinstanzen noch anders beurteilt: „Beteiligt sich der Straßenbaulastträger indes – wie hier – nicht, so kann er nicht doppelt profitieren, indem er einerseits sich an den lnvestitionskosten nicht beteiligt und andererseits auch sonst kein Entgelt für die laufende Nutzung der Entwässerungsanlage leistet.“  (Urteil vom 16. Juli 2018, Az. 5 O 978/16).

 

Keinerlei vertragliche Ansprüche

 

Die von der GmbH nach ihren AEB „eigentlich“ geltend gemachten vertraglichen Ansprüche lehnte das OLG Dresden ab: Zwar könne grundsätzlich in dem Leistungsgebot („Kanal“) ein Angebot zum Vertragsabschluss liegen und im Einleiten die Annahme dieses Angebotes. Gemäß § 11 Abs. 3 SächsKAG bleibe aber bei der Erhebung von Benutzungsgebühren der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen entfalle, bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten unberücksichtigt. Sei aber eine öffentlich-rechtliche Gebührenerhebung unzulässig, so gelte dies auch für das privatrechtliche Gegenstück – die Erhebung von Entgelten.

 

Komplett anders bewertete das OLG diese Frage aber in einem anderen Verfahren, in dem die GmbH dieselben Entgelte von einem Verbandsmitglied des Zweckverbandes forderte, der Alleingesellschafter der GmbH ist: Dort lehnte das OLG mit Urteil vom 14. November 2019, Az. 9 U 914/19, die Forderung ab, weil die Gemeinde mit Beitritt zum Zweckverband die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Zweckverband übertragen habe; dies umfasse auch die Übertragung der Straßenentwässerung. Die Trennung nach dem Regelungsumfang von SächsWG und SächsStrG – wie in den beiden oben beschriebenen Verfahren – nahm es hier ohne ersichtlichen Grund gerade nicht vor.

 

Mit dem Bereich der Straßenentwässerung und ihrer Kosten wird sich nun der BGH zu beschäftigen haben. Dies ist eine recht ungewöhnliche Situation; die aufgeworfenen Rechtsfragen aus dem sächsischen Wasserrecht, dem sächsischen Straßenrecht und dem sächsischen Kommunalabgabengesetz – allesamt klassische Bereiche des Besonderen Verwaltungsrechts – werden vom höchsten deutschen Zivilgericht bewertet; sofern dieses die Revision überhaupt zulässt.

 

Wir beraten und vertreten Kommunen seit vielen Jahren bei Verhandlungen mit den überörtlichen Straßenbaulastträgern, wenn kommunale Entwässerungsanlagen mitbenutzt werden. Sofern Sie hierzu Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gern an unseren Standorten in Leipzig, Dresden und Chemnitz.


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