WISSENSWERTES | 07.08.2018

Im Zweifel gegen MVZ-Flexibilisierungen?

 
In seiner Entscheidung vom 11. Oktober 2017 – B 6 KA 38/16 R hat das Bundessozialgericht (BSG) die Anträge eines Betreibers mehrerer MVZ auf Verlegung von Arztstellen in ein von ihm geplantes weiteres, noch zu genehmigendes MVZ in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen abgelehnt. Die Anträge waren auf den durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungstärkungsgesetz) vom 16. Juli 2015 um Satz 2 ergänzten § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV gestützt. Das BSG bestätigt, dass mit der Änderung des § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV keine Statusveränderungen ermöglicht werden sollten, sondern dass hiermit lediglich, in Reaktion auf die Entscheidung des Senats vom 23. März 2011 (SozR 4-2500 § 103 Nr. 7) der Wechsel von Anstellungsgenehmigungen einer Betreiber-GmbH (bzw. mehrerer GmbH mit identischen Gesellschaftern) von einem MVZ zu einem anderen ermöglicht werden sollten, wobei die betreffenden MVZ bereits allesamt existent sein müssen. Vorstehend ziele das Begehren der Klägerin demgegenüber auf die Schaffung eines zusätzlichen Zulassungsstatus für eine ärztlichen Einrichtung, welche weder auf § 103 Abs. 4 a S. 1 SGB V noch auf § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV gestützt werden könne.
 

Gleichzeitigkeit von Zulassungserteilung sowie Anstellungsgenehmigung

Zunächst bestätigt der Senat die Zulässigkeit der Praxis der Zulassungsausschüsse, in Verfahren, in denen ein MVZ erst mit auf ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung verzichtendender Vertragsärzte gegründet werden soll, sowohl die Zulassung des MVZ wie auch die Erteilung der Anstellungsgenehmigungen für die früheren Vertragsärzte in einem Akt zu treffen. Die Rechtsfolgen des Verzichts, die Gründung des MVZ sowie die Erteilung der Zulassung und der Anstellungs´-genehmigungen treffen hier somit zeitlich zusammen. Ausdrücklich hebt der Senat hervor, dass diese Praxis nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschrift steht und zudem unnötige Zwischenschritte vermeidet.

Diese Feststellung ist erfreulich, gehen diverse Zulassungsausschüsse doch nach wie vor noch davon aus, dass mehrere parallel beantragte Genehmigungen zwingend in hintereinandergeschalteten Schritten zu erteilen sind mit der Folge, dass die Anstellungsgenehmigung für den auf seine Zulassung verzichtenden ehemaligen Vertragsarzt erst geraume Zeit nach Zulassung des MVZ erfolgen kann. Das verzögert den jeweiligen Umwandlungsprozess nicht nur unnötig, was das Gericht ausdrücklich feststellt. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich eine derartige Handhabung rechtlich ableiten lassen soll.
 

Kreierung eines zusätzlichen Zulassungsstatus

Wenn der Senat weiter ausführt, im vorstehenden Fall wolle die Klägerin durch die Verlagerung von Anstellungsgenehmigungen in ein neues MVZ einen „zusätzlichen“ Zulassungsstatus generieren, kann dem allerdings aus zweierlei Gründen nicht gefolgt werden.
 
Im konkreten Fall wurden die diversen MVZ der Klägerin von einer Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH betrieben. Diese war somit auch zwingend rechtlicher Adressat der Entscheidungen des Zulassungsausschusses hinsichtlich des Zulassungsstatus sowie der Anstellungsgenehmigungen, da ein MVZ als ärztlich geleitete Einrichtung weder als natürliche noch als juristische Person zu qualifizieren ist (vgl. BSG Urt. v. 04.05.2016 – B 6 KA 28/15 R). Zwar fungiert das jeweilige MVZ, welches in der vorliegenden Konstellation gesellschaftsrechtlich eine unselbstständige Niederlassung der GmbH darstellt, sozialversicherungsrechtlich als eine besondere Organisations- und Kooperationsform im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. BSG a.a.O.) und ist somit eigenständiges Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten wie beispielsweise Zulassung sowie Anstellungsgenehmigungen. Letztlich werden die konkreten Rechte und Pflichten aber der GmbH, konkret vor Ort handelnd durch das jeweilige MVZ, als Trägergesellschaft des MVZ zugerechnet, zumal nur die GmbH im Prozess gem. § 70 SGG beteiligungsfähig und im allgemeinen Rechtsverkehr Zuordnungssubjekt für Rechte und Pflichten ist. Auch die Bürgschaftsverpflichtung zur Absicherung etwaiger Honorarrückforderungen der KV gem. § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V knüpft an die GmbH als Trägergesellschaft an.
 
Abhängig davon, wie viele Ärzte in dem jeweiligen einzelnen MVZ tätig sind, geschieht dies auf Basis der dem MVZ – adressiert an die GmbH – jeweils zuzurechnenden Versorgungsaufträge. Die „Anstellungsgenehmigung“ entspricht insofern dem Versorgungsauftrag respektive der Zulassung bzw. einem entsprechenden Anteil hiervon. Werden auf Antrag gemäß § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV Anstellungsgenehmigungen in ein anderes MVZ verlagert, werden daher keine „zusätzlichen“ Zulassungen im Sinne eines Versorgungsauftrages geschaffen, diese werden vielmehr ganz oder teilweise von einem MVZ auf das andere übertragen.
 
Dies geschieht auch uno actu, ohne dass es hierfür eines gesonderten weiteren Aktes bedarf. Das folgt daraus, dass es – wollte man einen zusätzlichen Verzicht auf die betreffenden Zulassung/Versorgungsauftrag verlangen – darauf hinausliefe, dass die GmbH, als Zuordnungsobjekt für die erteilten Zulassungen in Bezug auf das MVZ 1 zu Gunsten der Erteilung der Zulassung für das MVZ 2 auf die jeweilige Zulassung verzichtet. Gesellschaftsrechtlich verzichtete damit ein und dieselbe GmbH, um zugleich das, worauf sie soeben verzichtet hat, wieder erteilt zu bekommen. Wollte man die Zuordnung konkret an der nicht selbstständigen Niederlassung des betreffenden MVZ festmachen, liefe dies daher auf einen unnötigen Formalismus hinaus und widerspräche der Feststellung des Senats, welcher im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Erteilung der Zulassung des MVZ sowie der Anstellungs-genehmigungen diese Praxis als nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stehend bestätigt und zudem hervorgehoben hat, dass hierdurch unnötige Zwischenschritte vermieden würden. Was für diesen Fall gilt, sollte angesichts der vergleichbaren Ausgangslage – die Vermeidung unnötiger Zwischenschritte – auch für die Verlagerung von Anstellungsgenehmigungen gemäß § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV gelten.
 

Keine zusätzlichen Zulassungen über § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV

Letztlich bleibt festzuhalten, dass durch die Verlagerung von Anstellungs-genehmigungen von einem MVZ auf ein anderes desselben Betreibers keine zusätzlichen Zulassungen kreiert werden. Die Verlagerung ist, bezogen auf die Versorgungsaufträge, vielmehr statusrechtlich neutral. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BSG einer solchen Erkenntnis weiterhin verweigert oder ob es seine Rechtsprechung anpassen wird.


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