WISSENSWERTES | 24.07.2017

GmbH-Gesellschafterliste – Neue Anforderungen in § 40 Abs. 1 GmbHG durch die Novelle des Geldwäschegesetzes ab dem 26. Juni 2017 und Mustervorlage

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, welches am 26. Juni 2017 in Kraft trat, ergeben sich Änderungen zu den Angaben in der Gesellschafterliste einer GmbH gemäß dem neuen § 40 Abs. 1 GmbHG.

Die Änderungen in § 40 Abs. 1 GmbHG zur GmbH-Gesellschafterliste ab dem 26. Juni 2017 im Überblick:

• Angabe der prozentualen Beteiligung in der Liste der Gesellschafter

Nach dem neuen § 40 Abs. 1 GmbHG soll neben den bisherigen Angaben des Namens, Vornamens, Geburtsdatums und Wohnorts der Gesellschafter sowie der Nennbeträge und der laufenden Nummern der von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile zusätzlich die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelte jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital der GmbH in der Gesellschafterliste aufgeführt werden. Soweit ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil hält, ist in der Liste der Gesellschafter zudem der Gesamtumfang der Beteiligung dieses Gesellschafters am Stammkapital der GmbH als Prozentsatz gesondert anzugeben.

• Angaben zu Gesellschaften als Gesellschafter einer GmbH

Ist der Gesellschafter einer GmbH selbst eine Gesellschaft, so sind für im Handelsregister eingetragene Gesellschaften (wie z.B. Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften) deren Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer in die Gesellschafterliste aufzunehmen. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften (wie z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts) sind deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort in der Gesellschafterliste einzutragen. Dies hat zur Folge, dass eine Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch dann vorliegt und eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist, wenn ein Gesellschafterwechsel bei einer GbR als Gesellschafter einer GmbH erfolgt.

Grund für die neuen Anforderungen ist das elektronische Transparenzregister

Hintergrund der neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste mit dem höheren Informationsgehalt ist die Einführung eines elektronischen Transparenzregisters zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften durch die Novelle des Geldwäschegesetzes, vgl. dazu die Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums vom 22. Februar 2017.

Regelung für alte Gesellschafterlisten gemäß § 8 EGGmbHG

Die neuen Anforderungen an die Gesellschafterliste finden gemäß § 8 EGGmbHG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bereits am 26. Juni 2017 im Handelsregister eingetragen waren, mit der Maßgabe Anwendung, dass die geänderten Anforderungen an den Inhalt der Liste der Gesellschafter erst dann zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen ist.

Mustervorlage für eine neue Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 1 GmbH

Eine Mustervorlage für eine GmbH-Gesellschafterliste unter Beachtung der neuen Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG finden Sie hier:

Mustervorlage


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