WISSENSWERTES | 25.03.2020

CORONA-Pandemie: Entlastung von Krankenhäusern, Vertragsärzten und Pflegeeinrichtungen

 

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 den Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) beschlossen. Es soll noch in der 13. Kalenderwoche vom Bundestag verabschiedet werden und in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, um Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen.

Für den ambulanten Bereich soll einerseits sichergestellt werden, dass die erheblichen zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erstattet werden und dass andererseits die vertragsärztlichen Leistungserbringer vor zu hohen Honorarminderungen bei verringerten Inanspruchnahmen aufgrund von Patientenrückgängen in Folge der Pandemie geschützt werden.

 

Maßnahmen für Krankenhäuser

 

  • Die durch Verschiebung oder Aussetzung planbarer Aufnahmen, Eingriffe oder Operationen seit dem 16. März 2020 hervorgerufenen Einnahmeausfälle werden ausgeglichen, indem Krankenhäuser einen Pauschalbetrag erhalten. Die Ausgleichszahlung wird ermittelt, indem täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten (Referenzwert) die Zahl der aktuell am jeweiligen Tag stationär behandelten Patienten abgezogen wird. Sofern das Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale in Höhe von 560,00 Euro zu multiplizieren. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich also danach, wie stark die aktuelle Zahl der voll- oder teilstationär behandelten Patienten von der Zahl der im Jahr 2019 durchschnittlich pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten abweicht. Die Krankenhäuser haben den sich aus der Berechnung ergebenden Betrag wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde zu melden. Die Ausgleichszahlung wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus dem Bundeshaushalt refinanziert. Die Ausgleichszahlungen sind vorerst befristet bis zum 30. September 2020.
  • Zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, erhalten für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Bonus in Höhe von 50.000,00 Euro.
  • Für Mehrkosten, insbesondere bei persönlichen Schutzausrüstungen, erhalten Krankenhäuser vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50,00 Euro, der bei Bedarf verlängert und erhöht werden kann. Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt gegenüber dem Patienten oder der Patientin oder ihren Kostenträgern.
  • Zur weiteren Förderung der Reaktivierung und Verlagerung von Pflegepersonal in die zur Behandlung der Infektionsfälle erforderlichen Einheiten wird der vorläufige Pflegeentgeltwert um rund 38 Euro auf 185 Euro pro Tag erhöht. Zu berücksichtigen ist, dass nach der krankenhausindividuellen Vereinbarung des Pflegebudgets Unterdeckungen, die sich aus höheren krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten im Vergleich zu den mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert von 185 Euro finanzierten Pflegepersonalkosten ergeben, ausgeglichen werden. Überdeckungen, die aus niedrigeren krankenhausindividuellen Pflegepersonalkosten im Vergleich zu den mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert von 185 Euro finanzierten Pflegepersonalkosten resultieren, verbleiben dem Krankenhaus. Es sind keine Ausgleichszahlungen für das Jahr 2020 zu leisten.
  • Die Prüfquote des § 275 c Abs. 2 Satz 1 SGB V wird von 12,5 Prozent auf 5 Prozent reduziert. Eine Krankenkasse darf im Jahr 2020 somit nur noch bis zu 5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen.
  • Für die Jahre 2020 und 2021 werden die erst kürzlich eingeführten (Straf-)Aufschläge nach § 275 c Abs. 3 Satz 1 SGB V (10 % des Differenzbetrages, mindestens jedoch 300,00 Euro) auf beanstandete Abrechnungen abgeschafft.
  • Die Liquidität der Krankenhäuser wird schließlich durch eine auf fünf Tage verkürzte Zahlungsfrist gesichert. Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen.

 

Maßnahmen für die vertragsärztliche Versorgung

 

  • Die Krankenkassen haben den Kassenärztlichen Vereinigungen diejenigen zusätzlichen Kosten zu erstatten, die zur Finanzierung der Ergreifung außerordentlicher Maßnahmen erforderlich sind, um die vertragsärztliche Versorgung während des Bestehens der epidemischen Lage nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in der gebotenen Weise sicherzustellen (z.B. Fieberambulanzen).
  • Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen, die in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie begründet ist, werden Ausgleichszahlungen vorgesehen. Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten.
  • Schließlich sollen die Honorarverteilungsmaßstäbe zeitnah angepasst und so sichergestellt werden, dass der vertragsärztliche Leistungserbringer trotz der gefährdend rückläufigen Fallzahl aufgrund einer reduzierten Patienteninanspruchnahme Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erhält.

 

Maßnahmen für Pflegeeinrichtungen

 

  • Pflegegutachten werden statt einer umfassenden persönlichen Befunderhebung im Wohnbereich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen (Aktenlage) in Kombination mit strukturierten Interviews erstellt.
  • Wiederholungsbegutachtungen werden ausgesetzt und die 25-Arbeitstagefrist (Bearbeitungsfrist) der Pflegekassen auf Dringlichkeitsfälle beschränkt.
  • Die Regelung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 70,00 Euro bei Fristüberschreitung durch die Pflegekasse an die Antragstellerin oder den Antragsteller findet übergangsweise keine Anwendung.
  • Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI (Regelprüfungen) werden befristet ausgesetzt.
  • Die Einführungsphase zur Erhebung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten gemäß § 114b SGB XI wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Aktuelle Beiträge von Dr. Sebastian Graj, LL.M.oec.

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