WISSENSWERTES | 20.08.2018
Planungsverbände müssen bei Gründung Landesrecht beachten
Satzungen, mit den sich Gemeinden zu einem Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB zusammenschließen, sind nach den landesrechtlichen Vorschriften für die Veröffentlichung gemeindlicher Satzungen bekannt zu machen. Die Regelungen zur Bekanntmachung kommunaler Satzungen nach Landesrecht gelten demnach auch für den Planungsverband, so das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2018, Az. BVerwG 4 CN 9.17.
Hier hatten sich zwei Gemeinden und zwei Kreise in Nordrhein-Westfalen zu einem Planungsverband zusammengeschlossen. Die entsprechende Gründungssatzung war nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Dies hätte aber anhand der Vorgaben des Landesrechts erfolgen müssen.
Öffentliche Bekanntmachung der Gründungssatzung zwingend
Zu den Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Satzung gehört ihre öffentliche Bekanntmachung. Sie ist ein Gebot des Rechtsstaatsprinzips. Eine Veröffentlichung nach den landesrechtlichen Regelungen über kommunale Gemeinschaftsarbeit scheidet hier aus, weil § 205 Abs. 1 bis 5 BauGB mit seinen Regelungen nicht auf das Zweckverbandsrecht verweist.
Die landesrechtlichen Regelungen zur Bekanntmachung einer Zweckverbandsgründung (In NRW: § 11 Abs. 1 GkG NRW ; in Sachsen: §§ 49, 13 SächsKomZG) ist auch nicht über § 32 GkG NRW (in Sachsen: § 76 Abs. 1 SächsKomZG) anwendbar, der bestimmt, dass auf Planungsverbände nach § 205 BauGB die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit entsprechend anzuwenden sind, soweit sich aus dem Baugesetzbuch nichts anderes ergibt.
Die in § 11 Abs. 1 GkG NRW normierte Pflicht zur Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde knüpfe daran an, dass die Zweckverbandssatzung aufsichtsbehördlicher Genehmigung bedarf. Die Satzung nach § 205 Abs. 1 Satz 2 BauGB unterliegt indessen keinem Genehmigungsvorbehalt. Es gibt deshalb auch keine Aufsichtsbehörde, in deren amtlichem Veröffentlichungsblatt die Verbandssatzung und deren Genehmigung veröffentlicht werden könnte. Aus dem Verzicht des Bundesgesetzgebers auf die Pflicht zur Genehmigung einer Satzung, mit der ein Planungsverband im Sinne des § 205 Abs. 1 BauGB gegründet wird, lässt sich folgern, dass für eine ergänzende Heranziehung des § 11 Abs. 1 GkG NRW kein Raum ist.
Mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung ist die Verbandssatzung demnach nicht in Kraft getreten.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit des B-Planes
Die unwirksame Gründung schlägt nach Ansicht des BVerwG auch auf den hier in der Sache angegriffenen Bebauungsplan durch. Dies muss zwar nicht in jedem Fall so sein, in dem sich ein Organ nicht wirksam konstituiert hat. Vielmehr ist das im Einzelfall im Wege einer Abwägung zwischen dem Nichtigkeitsprinzip als Ausfluss der Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und den ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Belangen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu entscheiden. Dabei können sich durchaus auch die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durchsetzen, wenn der mit der Erklärung der Nichtigkeit verbundene rückwirkende Wegfall einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Kettenreaktion zur Folge hat, die eine Vielzahl von unter Umständen über Jahre hinweg erlassenen Rechtsakten auf einen Schlag nichtig oder rechtswidrig macht und zu einer Rückabwicklung zahlreicher Transaktionen zwingt. Eine solche Konstellation habe hier aber nicht vorgelegen, so dass das Prinzip der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines von einem nicht wirksam gegründeten Hoheitsträger erlassenen Rechtsakts den höheren Stellenwert hatte.
Fazit
Für Planungsverbände bleibt auch nach deren ggf. jahrelangem Tätigwerden die Frage ihrer wirksamen Gründung immens wichtig und ist ggf. durch öffentliche Bekanntmachung der Gründungssatzung nachzuholen. Das kann sogar auch auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans durchschlagen.