WISSENSWERTES | 24.11.2023

Rechtssicherheit für nach Paragraph 13b BauGB aufgestellte Bebauungspläne im Außenbereich? – Bundestag beschließt neuen Paragraph 215a BauGB

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 (Az. 4 CN 3/22), § 13b BauGB für unvereinbar mit Europarecht erklärt. Über die möglichen Folgen hatten wir bereits berichtet. Das Urteil hat inzwischen zu großer Unsicherheit bei vielen Gemeinden geführt, wie mit laufenden Aufstellungsverfahren oder bereits in Kraft getretenen Bebauungsplänen nach § 13b BauGB umzugehen ist.
Als Reaktion darauf hat der Bundestag am 17. November 2023 im Zuge der Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes nun auch Änderungen des Baugesetzbuches beschlossen, die zum 1. Januar 2024 in Kraft treten sollen.

 

Durch die Einführung eines neuen § 215a BauGB – als eine Art „Reparaturvorschrift“ für den klarstellend aufgehobenen § 13b BauGB– soll nun Rechtssicherheit geschaffen werden.

 

Die Regelung soll es einerseits ermöglichen, nach § 13b BauGB begonnene Planverfahren geordnet zu Ende zu führen sowie andererseits bereits beschlossene Bebauungspläne, die an einem beachtlichen Fehler leiden, in einem ergänzenden Verfahren zu heilen.

 

Hierfür ist in der Neuregelung die Durchführung einer umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB vorgesehen.

 

Bebauungsplanverfahren nach § 13b BauGB, die vor Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet wurden, sollen danach im beschleunigten Verfahren abgeschlossen werden können, wenn die Vorprüfung keine Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen des Bebauungsplans ergibt. Gleiches soll für nach § 13b BauGB aufgestellte Bebauungspläne gelten, die nun durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt werden sollen. Der dafür erforderliche Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB ist jeweils bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 fassen.

 

Die sonstigen in entsprechender Anwendung des § 13a BauGB geltenden Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens wie etwa der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung bleiben auch nach der Neuregelung bestehen.

 

Fazit

 

Die geplante Regelung des § 215a BauGB ist mit Blick auf die durch das Urteil des BVerwG entstandenen Rechtsunsicherheiten zu begrüßen. Für die betroffenen Gemeinden bietet die vorgesehene Durchführung einer umweltrechtlichen Vorprüfung die Möglichkeit eines – bestenfalls überschaubaren – Mehraufwands um Rechtssicherheit zu erlangen.

 

Bei Fragen kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten sie umfassend zu allen mit der Neuregelung einhergehenden rechtlichen Fragestellungen.


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