WISSENSWERTES | 01.10.2018
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Kommunale Parkraumbewirtschaftung und Umsatzsteuer
Mit zwingendem Inkrafttreten des § 2b UStG ab 1. Januar 2021 müssen die Kommunen alle Leistungen, die sie gegenüber Dritten (Bürger, Unternehmen, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts) erbringen, auf den „umsatzsteuerlichen Prüfstand“ stellen. Leistungen, die nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen umsatzsteuerlich unbeachtlich waren, führen künftig möglicherweise zu Umsatzsteuerpflichten. Auch die kommunale Parkraumbewirtschaftung ist deshalb vor dem Hintergrund der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand zu überprüfen.
Kommunale Parkraumbewirtschaftung – ein Überblick
Die Bewältigung der zunehmenden Knappheit an Parkräumen, die Belange des Straßen- und Straßenverkehrsrechts aber auch die Finanznot vieler Kommunen sind Gründe für die wachsende Bedeutung der kommunalen Parkraumbewirtschaftung.
Neben der „klassischen“ Parkuhr entlang von Straßen betreiben Kommunen Parkhäuser, Tiefgaragen oder sonstige Parkplätze. Darüber hinaus werden Stellplätze auch im Rahmen von Miet- und Pachtverträgen an Dritte überlassen.
Bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen Parkraumbewirtschaftung
Nach „altem“ Recht, das aufgrund einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG für viele Kommunen noch bis Ende des Jahres 2020 weiter anzuwenden ist, knüpft die umsatzsteuerliche Beurteilung der Parkraumbewirtschaftung bisher an das Vorhandensein eines körperschaftsteuerlichen Betriebs gewerblicher Art (BgA) an. Wenn die Parkraumbewirtschaftung einen BgA darstellt, ist die Kommune mit der Parkraumbewirtschaftung unternehmerisch tätig.
Neben der Parkraumbewirtschaftung entlang öffentlicher Straßen ist die dauerhafte Überlassung von Stellplätzen umsatzsteuerlich unbeachtlich, da dies zumeist eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt.
Künftige umsatzsteuerliche Behandlung der kommunalen Parkraumbewirtschaftung
Mit der Neuregelung der Umsatzbesteuerung wurde die „Kopplung“ der unternehmerischen Tätigkeit an das Vorhandensein eines körperschaftsteuerlichen BgA beendet. Künftig wird die umsatzsteuerliche Beurteilung ausschließlich danach ausgerichtet, ob die Kommune im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt oder auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird.
Wenn die Kommune auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird, ist sie stets Unternehmer. Wird die Kommune aufgrund öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen tätig, die allein der öffentlichen Hand vorbehalten sind, ist die Kommune stets Nicht-Unternehmer. Beispiel hierfür sind die Parkuhren entlang öffentlicher Straßen. Diese können nicht von privaten Dritten aufgestellt werden.
Selbst wenn Kommunen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z. B. Satzung über die Nutzung von Parkhäusern) tätig werden, können sie Unternehmer sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Kommune mit der Parkraumüberlassung in eine Wettbewerbssituation mit privaten Dritten kommt. Dabei ist ein potenzieller Wettbewerb ausreichend.
Eine Neubewertung erfolgt auch bei der dauerhaften Überlassung von Stellplätzen. Die bisherige nichtsteuerbare Vermögensverwaltung ist zukünftig eine unternehmerische Tätigkeit, die regelmäßig zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen führt.
Die künftige umsatzsteuerliche Beurteilung der kommunalen Parkraumbewirtschaftung lässt sich wie folgt einordnen:
Handlungsempfehlungen
Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung für Kommunen erfordert eine Analyse der bestehenden Regelungen zur kommunalen Parkraumbewirtschaftung. Dabei muss ein besonderes Augenmerk auf die Parkraumbewirtschaftung im Rahmen einer bisher nichtunternehmerischen vermögensverwaltenden Tätigkeit gelegt werden. Soweit im Zuge der Analysen festgestellt wird, dass künftig eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, wäre zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiungen vorliegen. Umsatzsteuerliche Mehrbelastungen können durch einen möglichen Vorsteuerabzug reduziert werden.