WISSENSWERTES | 25.03.2020

Dringlichkeitsvergabe in Zeiten der Corona-Pandemie

 

Das Vergaberecht wird oftmals (teilweise zu Recht) als zu formell und zu langwierig gescholten. Regelmäßig vergehen Wochen und Monate von der Einleitung des Vergabeverfahrens bis zum finalen Vertragsabschluss. Sind die Regelungen des Vergaberechts geeignet, in Krisenzeiten wie der aktuellen, kurzfristig die öffentliche Beschaffung von bestimmten Waren und Dienstleistungen (z.B. Atemschutzmasken) sicherzustellen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlichte in diesem Zusammenhang am 19. März 2020 das Rundschreiben „zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“.

 

Hinweis für die Oberschwellenvergabe: Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb

 

Öffentliche Auftraggeber haben oberhalb der EU-Schwellenwerte (Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen allgemein: EUR 214.000,00; Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen der obersten Bundesbehörden EUR 139.000,00) die Vergabevorschriften des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

 

Die Wahl der einschlägigen Vergabeart erfolgt auf Grundlage der Regelung in § 14 der Vergabeverordnung (VgV).

 

Das BMWi weist in seinem Rundschreiben nun darauf hin, dass der durch die aktuelle Gefahren- und Dringlichkeitslage entstandene Bedarf im Wege einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 119 Abs. 5 GWB  i.V.m. §§14  Abs. 4,17 VgV zu beschaffen.

 

Dieses Verfahren kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV angewandt werden, wenn:

  • ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,
  • äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
  • ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.

 

Nach den täglich aktualisierten Daten der Weltgesundheitsorganisation (WHO – Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report stellt die derzeitige rasante Verbreitung des neuartigen Coronavirus eine unvorhergesehene Ausnahmesituation dar. Sie führt zu einer sich täglich verstärkenden Belastung der Gesundheitssysteme weltweit, insbesondere auch in Deutschland, und dadurch zu einem zunehmenden Mangel an verfügbaren Leistungen, insbesondere im medizinischen Bereich. In dieser Situation sind nun die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV für den Einkauf von Leistungen über Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gegeben, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen. Das wird insbesondere für die Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln wie etwa Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken, Schutzkittel, Verbandsmaterialien, Tupfer, Bauchtücher und medizinisches Gerät wie etwa Beatmungsgeräte anzunehmen sein. Diese Aufzählung ist natürlich nicht abschließend.

 

Angebote können im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb formlos und auch ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben einholt werden. Im Sinne der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln wird vom BMWi die Empfehlung ausgesprochen, möglichst zumindest mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

 

Hinweis für die Unterschwellenvergabe

 

Öffentliche Auftraggeber können auch für eine schnelle und effiziente Beschaffung von Waren und Dienstleistungen unterhalb der Schwellenwerte in der vorliegenden Ausnahmesituation auf die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zurückgreifen.

 

Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber normalerweise mindestens drei Unternehmen unmittelbar zur Angebotsabgabe auf. Dabei sind angemessene Fristen zu setzen, die in Anbetracht der Gesamtumstände aber sehr kurz ausfallen können.

 

Die Beschaffung von Leistungen, die zur Eindämmung und Bewältigung der Corona-Epidemie kurzfristig erforderlich sind, rechtfertigt es aber nunmehr dass nur ein Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert wird (vgl. § 12 Abs. 3 UVgO).

 

Hinweise für bestehende Verträge

 

Nach § 132 Abs. 2 GWB besteht zudem die Möglichkeit, bereits bestehende Verträge im Einvernehmen mit dem Vertragspartner ohne erneutes Vergabeverfahren zu verlängern und wertmäßig auszuweiten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Änderung/Ausweitung ist aufgrund des Vorliegens von Umständen erforderlich geworden, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte,
  • es tritt durch die Vertragserweiterung/-änderung keine Änderung des Gesamtcharakters des ursprünglichen Auftrages ein und
  • der Preis darf nicht um mehr als 50 % des Wertes des ursprünglichen Auftrags erhöht werden.

 

Angesichts der aktuellen Ausnahmesituation ist die erstgenannte Voraussetzung erfüllt. Eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist es jedoch, ob sich der Gesamtcharakter des Vertrages verändert oder aber der Preis um mehr als 50 % erhöht werden müsste.

 

Es ist zu beachten, dass die Vertragsänderungen bei Verträgen im Oberschwellenbereich im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen sind.

 

Fazit

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vergaberechtlichen Vorschriften auch für Ausnahmesituationen wie die derzeitige gerüstet sind, um die kurzfristige Beschaffung von Waren und Dienstleistungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sicherzustellen.


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