WISSENSWERTES | 18.01.2016

Waschzeit ist keine Arbeitszeit

Umkleiden und Duschen als Arbeitszeit

Umkleidezeiten gehören nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Tragen der Dienstkleidung „fremdnützig“ ist. Das wiederum wird bejaht, wenn sie während der Arbeitszeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zu tragen und die private Nutzung ausgeschlossen ist.

Vergütung für das Duschen?

Zur Einordnung von Dusch- bzw. Waschzeiten liegt bislang keine gesicherte Rechtsprechung vor. Das LAG Düsseldorf geht nun davon aus, dass solche eher nur für die Mitarbeiter selbst nützlich sind und daher nicht zur Arbeitszeit gehören (Vergleich vom 03.08.2015, 9 Sa 425/15).

Der Kläger ist als Kfz-Mechaniker bei einem städtischen Verkehrsunternehmen angestellt. Die von ihm zu tragende Dienstkleidung darf er privat nicht tragen. Bevor er nach Dienstschluss seine private Kleidung anlegt, duscht der Kläger und fordert von der Arbeitgeberin, ihm täglich 20 Minuten für das Umziehen und Duschen zu vergüten.

Nur bei hygienischer Notwendigkeit

Das LAG Düsseldorf äußerte Bedenken an einer Vergütungspflicht der Duschzeiten. Diese seien möglicherweise zu vergüten, wenn das Duschen hygienisch notwendig wäre. Das sei hier aber zu verneinen, weil die Arbeitgeberin die Dienstkleidung zur Verfügung stelle, selbst reinige und diese im Betrieb verbleibe.

Es sei daher nicht eindeutig festzustellen, dass das Duschen rein fremdnützig sei und nicht auch dem Hygienebedürfnis des Arbeitnehmers diene. Fraglich sei zudem, ob 20 Minuten nicht zu lang seien.

Fazit:

Umkleidezeiten gelten weiterhin als Arbeitszeit. Das können Arbeitgeber nur umgehen, indem sie den Mitarbeitern auch die private Nutzung der Dienstkleidung erlauben.

Beim Waschen ist nach der von dem LAG Düsseldorf geäußerten Einschätzung wohl danach zu differenzieren, ob das Waschen aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist oder lediglich dem Bedürfnis des Arbeitnehmers entspringt. Ersteres ist z.B. zu bejahen, wenn der Körper während der Arbeit mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommt oder wenn das Waschen vor Dienstantritt, wie z.B. in der Lebensmittelindustrie, zwingend erforderlich ist. Nur in diesem Fall wird eine Vergütungspflicht bestehen, wobei nach vorsichtiger Einschätzung fünf Minuten für das Duschen ausreichend sein dürften.

Dient das Duschen nach der Arbeit hingegen nur dem Bedürfnis, Schweiß und sonstige Gerüche zu entfernen, kann dies kaum zur Annahme einer Vergütungspflicht führen.

 


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