WISSENSWERTES | 03.09.2018

Und sie haften doch… zur Haftung von Kanalnetzbetreibern für Rückstauschäden

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Der Bundesgerichtshof (BGH) grenzt mit seiner Entscheidung vom 24. August 2017, Az. III ZR 574/16, die Haftung von Kanalnetzbetreibern, die gleichzeitig Eigentümer des die Gefahrenquelle bildenden Grundstückes sind, von der bisherigen Rechtsprechung zur Haftung von Kanalbetreibern ab und schafft damit neue Haftungsrisiken für Gemeinden, Zweckverbände und (kommunale) Unternehmen.
 

Überschwemmung durch Rückstau

Eine Grundstückseigentümerin (Klägerin) und die dortige Stadt (Beklagte) streiten über Schadensersatzansprüche wegen Überschwemmungsschäden im Keller der Klägerin. Zu diesen ist es gekommen, weil die Wurzeln eines Kastanienbaumes auf dem benachbarten Grundstück der Stadt in die städtische Schmutz- und Regenwasserkanalisation eingewachsen waren. Das führte dazu, dass die Kanalisation im Starkregenfall das Niederschlagswasser nicht mehr ableiten konnte und es zu einem Rückstau im öffentlichen Regenwasserkanal und zur Überschwemmung des Kellers der Klägerin gekommen ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Stadt keine Kontrolle der hydraulischen Leistungsfähigkeit des Kanalsystems vorgenommen und den Regenwasserkanal insbesondere nicht auf Verwurzelungen überprüft habe.
 

Vorgabe der Rechtsprechung: Vorkehrungen zum Rückstauschutz

Die langjährige Leitlinie des BGH und der Obergerichte in Haftungsfällen der Kanalnetzbetreiber ist, dass ein angeschlossener Grundstückseigentümer grundsätzlich selbst geeignete Vorkehrungen zum Schutz seines Grundstückes gegen einen Rückstau bis zur Rückstauebene treffen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1998, Az. III ZR 263/96; OLG Köln, Urteil vom 18. November 1999, Az. 7 U 81/99; OLG Köln, Urteil vom 21. Januar 2015 – Az. 16 U 99/14. Baut der Nutzer einen entsprechenden Rückstauschutz nicht ein, genießt er gegenüber dem Kanalnetzbetreiber weder den durch das Amtshaftungsrecht noch einen aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis gewährten Vermögensschutz. Er darf nicht berechtigterweise darauf vertrauen, vor solchen Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen (Rückstauklappe) auszugleichenden Druckverhältnissen nicht entstehen würden.
 

Ausnahme: Haftung des Kanalnetzbetreibers als Grundstücksnachbar

Der BGH stellt nun aber klar, dass dieser auf einem fehlenden Rückstauschutz beruhende Haftungsausschluss des Kanalnetzbetreibers nicht für Sachverhalte gilt, bei denen der Grundstücksnachbar den Schadenseintritt zu vertreten hat. Allein aus dem Umstand, dass der haftende Grundstücksnachbar gleichzeitig der Betreiber der Kanalanlage ist, darf keine Besserstellung erfolgen. Das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung kann dann lediglich im Rahmen eines allgemeinen Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 Abs. 1 BGB bei der Bemessung der Schadenshöhe berücksichtigt werden.
 

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines baumbestandenen Grundstücks

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht eines Grundstückseigentümers erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Eigentümer eines Grundstücks hat deshalb im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere, zum Beispiel durch die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals, ausgeht.

Eine schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht liegt jedoch grundsätzlich nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine (weitere) Gefahr durch den Baum hinweisen. Deshalb hängt es von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte und in welchem Kontrollintervall ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht geeignete und zumutbare Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zur Abwasseranlage sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baumes zu berücksichtigen. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.
 
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Abwasserkanal im Grundstück des Kanalnetzbetreibers verläuft und er auf dessen Zustand in diesem Bereich einwirken kann. Der Betreiber der Abwasseranlage ist nämlich bereits nach den spezialgesetzlichen Regelungen in §§ 60 Abs. 2 und 61 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dazu verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlage zu überwachen (sog. Selbst- bzw. Eigenüberwachungspflicht). Sind die Einwurzelungen im Rahmen der regelmäßigen Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen des Regenwasserkanals erkennbar, hat der Kanalnetzbetreiber aufgrund der insoweit gewonnenen Erkenntnisse als gleichzeitiger Grundstückseigentümer die Pflicht, die Einwurzelungen rechtzeitig zu beseitigen.
 

Praxistipp:

Öffentlich-rechtliche Kanalnetzbetreiber, die gleichzeitig Eigentümer baumbestandener Grundstücke sind, müssen beachten, dass sie die gleiche Haftung für Verkehrssicherungspflichtverletzungen trifft wie sonstige (private) Eigentümer. Die Haftungsprivilegierung wegen fehlender Rückstausicherungen kommt nur demjenigen Kanalnetzbetreiber zu Gute, der nicht gleichzeitig Eigentümer des die Gefahrenquelle bildenden Grundstückes ist.
 
Kanalnetzbetreiber sind darüber hinaus bereits nach bestehenden spezialgesetzlichen Regelungen zur Überwachung und Erhaltung des Kanalnetzes verpflichtet. Sie können sich also nicht erfolgreich darauf berufen, es habe keine Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation gegeben.


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