WISSENSWERTES | 24.04.2017

Ohne Karenzentschädigung kein Wettbewerbsverbot

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Mit Urteil vom 22. März 2017 (Az. 10 AZR 448/15 Pressemitteilung) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichtig ist, wenn die Vereinbarung entgegen § 110 GewO i.V.m. § 74 Abs. 2 HGB keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet. Auch die oftmals als letzter „Notanker” bemühten salvatorischen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) helfen nicht.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde das Arbeitsverhältnis einer Industriekauffrau durch ordentliche Kündigung beendet. Bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin war sie zuvor in der Zeit von Mai 2008 bis einschließlich Dezember 2013 beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbart war ein Wettbewerbsverbot, das der Klägerin für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagte, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Beklagten – ihrer vormaligen Arbeitgeberin – in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für einen Verstoß war eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 vertraglich vorgesehen. In den “Nebenbestimmungen” (BAG) zum Arbeitsvertrag war eine weitgehend übliche salvatorische Klausel eingefügt, wonach der Arbeitsvertrag im Übrigen unberührt bleiben sollte, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle einer möglicherweise nichtigen oder unwirksamen Bestimmung sollte – so die Intention der Beklagten – eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Im Nachgang verlangte die Klägerin, die ihrerseits Wettbewerb zur Beklagten zu unterlassen hatte, nun für die Zeit von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 von ihrer vormaligen Arbeitgeberin eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von Euro 604,69.

Vorinstanzen: Salvatorische Klausel greift

Mit Urteil vom 5. Juni 2015 (Az. 10 Sa 67/15) hatte das Landesarbeitsgericht Hamm – wie zuvor erstinstanzlich das Arbeitsgericht Rheine (Az. 4 Ca 1218/14) – noch entschieden, dass eine salvatorische Ersetzungsklausel zu einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot mit der Zusage einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Höhe führen kann.

BAG: Nur Karenzentschädigung ist entscheidend

Anders nun das BAG in dem eingangs zitierten Urteil. Es gab der Revision der Beklagten Recht und stellte fest, was der Wortlaut des § 74 Abs. 2 HGB bereits vermuten lässt: Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, seien nichtig. Weder könnte der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung von Wettbewerb verlangen noch hätte umgekehrt der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Selbst eine in AGB enthaltene salvatorische Klausel könne einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht – und zwar auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers – heilen.

Fazit und Empfehlung

Die Entscheidung des BAG ist im Ergebnis folgerichtig. Für die Parteien eines Arbeitsverhältnisses muss bei dessen Beendigung Klarheit über das Bestehen eines möglichen Wettbewerbsverbotes herrschen. An dieser erforderlichen Klarheit würde es – insoweit ist dem BAG zuzustimmen – bei einem Rückgriff auf eine salvatorische Klausel aber fehlen, da bei deren Anwendung stets auf eine Bewertung zurückgegriffen werden müsste. Um möglichen nachvertraglichen (Wettbewerbs-)Streitigkeiten vorzubeugen, sollte daher stets vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes samt Karenzentschädigung abgewogen werden. Auf diese Weise lässt sich der ansonsten bis zur Grenze der Unlauterkeit zulässige Wettbewerb ehemaliger Mitarbeiter um Kunden zumindest vorübergehend überschaubar gestalten.


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