WISSENSWERTES | 27.03.2017

Neuregelung zum Zentralen Schutzschriftenregister

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Am 1. Januar 2017 trat § 49c BRAO in Kraft. Danach sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum zentralen elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen.

Vorläufiger Rechtsschutz und Funktion von Schutzschriften

Durch den mit einem ordentlichen gerichtlichen Verfahren üblicherweise verbundenen Zeitablauf besteht für den Anspruchsberechtigten die Gefahr, dass die Verwirklichung seines Anspruchs nach dem Obsiegen vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Als Ausprägung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG bzw. Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) können solche Ansprüche daher im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht werden.

Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche und unbewegliche Vermögen wird durch den Arrest (§§ 916 ff. ZPO), die Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses durch die einstweilige Verfügung (§§ 936 ff. ZPO) gesichert. Die Entscheidung des Gerichts ergeht zwar grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil, kann jedoch in dringenden Fällen und bei Zurückweisung des Antrags auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen, § 937 Abs. 2 ZPO. Entscheidungen ohne mündliche Verhandlungen sind üblich.

Vor diesem Hintergrund hat sich in der Praxis als vorbeugendes Rechtsschutzmittel das Rechtsinstitut der Schutzschrift entwickelt. § 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO definiert diese nunmehr gesetzlich als vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Die Hinterlegung einer Schutzschrift ist immer dann ratsam, wenn ein Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung ernsthaft zu erwarten oder von der Gegenseite angekündigt worden ist. Hiermit wird bezweckt, dass das Gericht einen solchen Antrag entweder direkt zurückweist, jedenfalls aber nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung über ihn entscheidet. So wird sichergestellt, dass auch der potentielle Antragsgegner rechtliches Gehör erhält und eine vorläufig vollstreckbare Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers möglichst verhindert wird.

Verfahren und Kosten

Schutzschriften können bei allen Gerichten eingereicht werden. Sinnvoll ist das aber nur dort, wo auch ernsthaft mit einem Antrag zu rechnen ist. Die Bestimmung möglicher zuständiger Gerichte kann Probleme bereiten, etwa beim sog. fliegenden Gerichtsstand (z.B. dem der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO). Das Risiko, bei dem tatsächlich angerufenen Gericht – aus welchen Gründen auch immer – keine Schutzschrift hinterlegt und damit die soeben beschriebenen Wirkungen verfehlt zu haben, trägt naturgemäß der Antragsgegner.

Für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten (mit Ausnahme der Familiengerichte) und vor den Arbeitsgerichten ermöglicht § 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO deshalb nun, die Schutzschrift bei einem zentralen Schutzschriftenregister einzureichen. Gemäß § 945 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt die Schutzschrift als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in dieses Schutzschriftenregister eingestellt ist. Die Gerichte haben eingereichte Schutzschriften von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb bei Eingang eines Antrags auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eine Abfragepflicht beim zentralen Schutzschriftenregister. Abrufvorgänge sind gemäß § 945a Abs. 3 Satz 3 ZPO zu protokollieren.

Für die Einreichung einer Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister entsteht eine Gebühr in Höhe von EUR 83,00 gemäß § 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz, Nr. 1160 KV. Diese dürfte im Regelfall zu den erstattungsfähigen (Gerichts-)Kosten zählen, welche der obsiegende Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller festsetzen lassen kann.

(Noch) kein Benutzungszwang

Bei der Verpflichtung von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen zur Benutzung des zentralen Schutzschriftenregisters ab dem 1. Januar 2017 nach § 49c BRAO handelt es sich um eine rein berufsrechtliche Pflicht. Ein Benutzungszwang besteht insoweit nicht, so dass Schutzschriften weiterhin wirksam bei den Gerichten auch in Papierform eingereicht werden können. Dies gilt jedoch allenfalls noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren. Nach dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs dürfen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ihre Schriftsätze (und damit auch Schutzschriften) ab dem 1. Januar 2022 nur noch elektronisch an das Gericht übermitteln. Die Digitalisierung schreitet voran.


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