WISSENSWERTES | 04.10.2021

Neues zur Öffentlichkeitsarbeit von Gemeinden – Stadtportal „dortmund.de“

 

Schon vor einiger Zeit hatten wir uns hier mit gemeindlichen Publikationen und deren rechtlicher Zulässigkeit beschäftigt. Bislang überwogen obergerichtliche Entscheidungen zu klassischen Print-Publikationen – namentlich gemeindlicher Amtsblätter – insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), des OLG Stuttgart und des OLG Nürnberg. Nun hat unlängst das OLG Hamm über die Zulässigkeit der von der Stadt Dortmund unter www.dortmund.de betriebenen Internetseite entschieden. Anders als noch das Landgericht Dortmund in der Vorinstanz kam es dabei zu dem Ergebnis, dass die Klage des Zeitungsverlages abzuweisen war. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.

 

Keine kommunale Allzuständigkeit für Berichterstattung

 

In Anlehnung an die Vorgaben des BGH legt das Gericht ausführlich dar, dass es nicht von einem weiten Verständnis ihrer Zuständigkeiten – Stichwort: „Allzuständigkeit“ der Gemeinden – auch für den Bereich der „Berichterstattung“ ausgeht. Vielmehr anerkennt auch das OLG Hamm ausdrücklich die Existenz einer inneren und äußeren Grenze kommunaler Publikationen: Erstere liege in dem Erfordernis eines spezifischen Orts- und Aufgabenbezugs, eben weil die Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG lediglich ein „kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat“ erlange.

 

Kein Grundrechtsschutz zu Gunsten der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG

 

Die äußere Grenze bildet die institutionelle Garantie der Pressefreiheit zu Gunsten der Verlage. Dabei verwirft das Gericht den verbreiteten Gedanken eines grundrechtlichen Schutzes der Gemeinde aus § 28 Abs. 2 GG. Gleiches gelte für die Berufung auf die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit der Gemeindemitglieder und das Sozialstaatsprinzip. Und das OLG Hamm stellt fest, dass auch keine Rechtfertigung durch angebliche Informationslücken möglich ist, weil gerade im Bereich der Lokalberichterstattung Alternativen vom Staat unabhängiger Zeitungen und Zeitschriften fehlten – ein häufiges Argument aus der Praxis.

 

Aber: Gesamtcharakter der Publikation zählt

 

Wie schon das Landgericht erkannte auch das OLG Hamm in einzelnen, vom klagenden Verlag vorgelegten Artikeln aus dem damaligen Internetauftritt durchaus klare Verstöße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Allerdings konnte es nicht feststellen, dass genau diese Artikel auch den Gesamtcharakter des Stadtportals www.dortmund.de in der streitgegenständlichen Erscheinungsform aus dem Jahr 2017 wesentlich geprägt hatten. Hier vermisste das Gericht schlicht entsprechende Darlegungen und auch Beweise seitens des Verlages. Ohne solche könne das Gericht im Gegenteil aufgrund der abrufbaren Fülle von Informationen nur feststellen, dass die in Rede stehenden Einzelbeiträge darin „untergehen“. Entsprechendes nahm das Gericht für weitere generelle Inhalte an, die man nach den vom BGH aufgestellten Kriterien eigentlich als Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne werten müsste – etwa Inhalte aus der Rubrik „Marktplatz“ (Anzeigenschaltungen).

 

Keine Wiederholungsgefahr

 

Bemerkenswert ist darüber hinaus noch, dass das OLG Hamm auch eine für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr ablehnte, weil sich der Kläger nicht gegen das Telemedienangebot der Stadt als solches gewandt hatte. Er habe nur einzelne Veröffentlichungen beanstandet, deren Wiederholung im Jahr 2021 nicht ernsthaft zu besorgen, sondern eher fernliegend sei. Ob das tatsächlich überzeugt, ist eher zu bezweifeln. Streitentscheidend war das allerdings nicht.

 

Fazit

 

Im Ergebnis lässt die schon länger erwartete Entscheidung das Bemühen der Gerichte erkennen, einen Ausgleich zwischen den Interessen der beteiligten Akteure dadurch zu schaffen, dass hohe Anforderungen an die Darlegungslast eines Verlages gestellt werden, wenn dieser sich gegen gemeindliche Publikationen – auch solche im Internet – wehren will.

 

In der Praxis wird allerdings zu beachten sein, dass so manches kommunale Informationsangebot im Internet keineswegs einen solchen Umfang erreichen dürfte, wie dies bei dem professionell betreuten Stadtportal www.dortmund.de der Fall ist. Es kommt also nach wie vor nicht nur auf die prozessuale Geschicklichkeit des Klägers an, sondern wesentlich auf die Inhalte – insbesondere auf den Gesamtcharakter der kommunalen Publikation. Zu beidem wird vermutlich auch hier der BGH das letzte Wort haben.


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