WISSENSWERTES | 08.08.2016

Neues zum Mindestlohngesetz (MiLoG)

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Gut anderthalb Jahre nach Inkrafttreten des MiLoG hören die Diskussionen um den gesetzlichen Mindestlohn, insbesondere zur Anrechenbarkeit von Entgeltbestandteilen, nicht auf. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwei neue Entscheidungen gefällt, die im Folgenden ebenso wie die geplante Anhebung des Mindestlohns vorgestellt werden sollen.

I. Anrechnung von Weihnachts- und Urlaubsgeld

Am 25. Mai 2016 hat das BAG – Az. 5 AZR 135/16 – bestätigt, dass gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder dann auf den Anspruch nach dem MiLoG anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber die Zahlungen vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu jeweils 1/12 zahlt. Um dies umzusetzen, hatte der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine entsprechende Betriebsvereinbarung vereinbart, die ihn berechtigte, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld künftig nicht mehr einmal jährlich, sondern gequotelt auszuzahlen. Bezüglich gezahlter Nachtzuschläge hat das BAG die Auffassung des Landesarbeitsgerichts bestätigt, dass diese auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen sind, da § 6 Abs. 5 ArbZG den Arbeitgeber verpflichte, bei Nachtarbeit einen angemessenen Zuschlag auf „das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt“ zu zahlen und dass sei eben der gesetzliche Mindestlohn.

II. Bereitschaftszeiten

Mit Urteil vom 29. Juni 2016 – Az. 5 AZR 716/15 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass zu der unter das MiLoG fallenden vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten fallen. Hierbei handelt es sich um Zeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Abzugrenzen sind diese Bereitschaftszeiten somit von Zeiten der Rufbereitschaft, während derer der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann, aber sicherstellen muss, dass er im Bedarfsfall innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Arbeit aufnehmen kann.
Erfolg hatte der Kläger in dem von dem BAG entschiedenen Fall trotzdem nicht. Auf das Arbeitsverhältnis des Rettungssanitäters fand eine tarifliche Vergütungsregelung Anwendung, die nach Auffassung des BAG nicht wegen des Inkrafttretens des MiLoG unwirksam geworden war. Da das dem Kläger gezahlte monatliche Tarifentgelt auch unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Bereitschaftszeiten im Ergebnis sogar höher war als der gesetzliche Mindestlohn, verneinte das BAG zu Recht einen weiteren Zahlungsanspruch.
Bei der Anrechnung von Entgeltbestandteilen auf den gesetzlichen Mindestlohn hat das BAG damit wichtige Hinweise gegeben. Auf die Vertragsgestaltung sollte sehr viel Sorgfalt verwendet werden, um die Vorgaben der Rechtsprechung zu erfüllen.

III. Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2017

Die Mindestlohn-Kommission hat Ende Juni beschlossen, den Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 auf EUR 8,84 brutto anzuheben.

Die Mindestlohn-Kommission hat sich bei ihrer Entscheidung am Tarifindex des Statistischen Bundesamtes orientiert. Dieser Index weist eine Tarifentwicklung von 4,0 Prozent im Zeitraum von Januar 2015 bis Juni 2016 einschließlich der Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst ab dem 1. März 2016 auf. Zugleich wurde für die nächste Entscheidung in 2018, gültig ab dem 1. Januar 2019, ein Tarifindex von 3,2 Prozent festgestellt.

Bis zum 31. Dezember 2016 läuft zudem die Übergangsregelung aus, die erlaubt, tarifvertraglich vom Mindestlohn abzuweichen. Zwar darf in bestimmten Branchen, wie z.B. der Land- und Forstwirtschaft, im Gartenbau und in der ostdeutschen Textil- und Bekleidungsindustrie, auch im Jahr 2017 ein niedrigerer (als der dann voraussichtlich geltende Mindestlohn von EUR 8,84 brutto) gezahlt werden, der Stundenlohn muss aber ab dem 1. Januar 2017 mindestens bei EUR 8,50 brutto liegen. Ab dem 1. Januar 2018 gilt dann auch für diese Branchen der neu festgesetzte Mindestlohn.

Unternehmen sei geraten, sich rechtzeitig auf die geplante Erhöhung einzustellen, da nicht zu erwarten ist, dass die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohn-Kommission nicht umsetzt.


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