WISSENSWERTES | 09.01.2017

Neues zum erhöhten Steuerabzug bei Baumaßnahmen in Sanierungsgebieten

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Nach § 7 h Abs. 1 EStG unterliegen Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 177 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Gebäuden, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen sind, einer erhöhten Steuerabsetzung. Häufig gibt es allerdings darüber Streit zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung, weil die dafür maßgebliche Bescheinigung der Gemeindebehörde von den Finanzämtern hinterfragt bzw. inhaltlich nicht anerkannt wird. Streitpunkt ist dabei regelmäßig die Frage, ob es sich (nur) um eine Sanierung oder (schon) um einen Neubau handelt, für den eine Steuerbegünstigung nicht erteilt werden kann.

In einem von uns betreuten Fall ging es um die Wiederrichtung eines im zweiten Weltkrieg zerstörten Dachgeschosses in Berlin. Das Finanzamt Naumburg hatte insoweit damit argumentiert, dass der Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung weder unter den Begriff der Instandsetzung noch unter den der Modernisierung im Sinne von § 177 BauGB fällt. Das Berliner Bezirksamt Mitte hatte die Bescheinigung allerdings bewusst und gewollt auch für die Dachgeschosswohnung der Kläger erteilt, weil es sich bei der Gesamtbaumaßnahme um die Instandsetzung bzw. Modernisierung eines vor allem im Dachgeschoss im zweiten Weltkrieg beschädigten Gebäudes gehandelt hat.

Bindungswirkung der gemeindlichen Bescheinigung

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 (Az. X R 15/13) die Grundsätze seiner Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Finanzverwaltung an einen Grundlagenbescheid und im speziellen Fall an eine Bescheinigung gemäß § 7 h Abs. 2 S. 1 EstG klargestellt. Danach ist die Bescheinigung der fachnäheren Gemeindebehörde für die Finanzverwaltung bindend.

Rechtswirkungen einer Remonstration

Den Finanzbehörden wurde dabei vom BFH in einem Nebensatz allerdings die Möglichkeit einer sog. Remonstration, eines außerordentlichen Rechtsmittels gegen die ausgestellte Bescheinigung eingeräumt. Davon hatte das Finanzamt Naumburg vorliegend Gebrauch gemacht und sich über eine Intervention beim Finanzministerium LSA bei der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin „beschwert“. Das Finanzgericht Dessau-Roßlau wiederum hat diese Remonstration zum Anlass genommen, das zur Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Investitionen geführte finanzgerichtliche Verfahren gemäß § 74 FGO „für die Dauer dieses Verfahrens“ auszusetzen.

Kein Aussetzungsgrund bei Bestandskraft

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat daraufhin durch Beschluss vom 6. Oktober 2016 (Az. IX B 81/16)  klargestellt, dass eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nicht (mehr) in Betracht kommt, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde, wie vorliegend das Bezirksamt Mitte von Berlin, das Verwaltungsverfahren durch einen bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat. Remonstriert das Finanzamt gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7 h Abs. 1 S. 1 EStG, führt das weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.

Fazit

Eine Remonstration ist danach nicht dazu geeignet, ein gerichtliches Verfahren aufzuhalten, weil davon die Bestandskraft des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nicht berührt wird. Entsprechende Einwände können fortan nicht mehr erfolgversprechend zur Verzögerung eines finanzgerichtlichen Verfahrens herangezogen werden, in dem die gemeindliche Bescheinigung für die Finanzverwaltung bindend ist.


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