WISSENSWERTES | 31.12.2015

Neue Risiken für Sozial­versicherungs­freiheit von Minderheits­gesellschaftern

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Mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. November 2015 (Az. B 12 R 2/14, B 12 KR13/14 und B12 KR 10/14R) werden dazu führen, dass bei Betriebsprüfungen vermehrt die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern im Fokus stehen wird.

Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung setzt u.a. voraus, dass der Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Anteils am Stammkapital der Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluss im Unternehmen ausüben kann. Beträgt die Beteiligung an der Gesellschaft nicht mindestens 50 Prozent, wurde für die Erlangung der Sozialversicherungsfreiheit häufig eine umfassende Sperrminorität vereinbart, d.h. ohne die Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters in der Gesellschafterversammlung kann eine generell geforderte qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden. Haben es die Gesellschafter unterlassen, diese Rechte des Minderheitsgesellschafters in der Satzung der Gesellschafter zu verankern, regeln häufig Stimmrechtsbindungsverträge oder Gesellschaftervereinbarungen die Einflussnahme auf Entscheidungen der Gesellschaft. Mehrere Landessozialgerichte (LSG) sahen eine durch Stimmbindungsvereinbarungen verliehene Rechtsmacht als ausreichend an, um nicht genehme Beschlüsse und Weisungen abzuwenden und somit die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 4. März 2014, Az. L 1 KR 9/11; LSG Hessen, Urteil vom 15. Mai 2014, Az. L 1 KR 235/13). Dem wurde entgegen gehalten, dass Stimmrechtsbindungsvereinbarung lediglich schuldrechtlich wirken und daher Gesellschafterbeschlüsse auch unter Verstoß gegen diese wirksam sind (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 7. August 2014, Az. L 2 R 31/10). Dem ist das BSG nun gefolgt und lässt Stimmrechtsbindungen außerhalb von Gesellschaftsverträgen nicht mehr ohne weiteres ausreichen, um eine Sozialversicherungsfreiheit festzustellen. Klarheit kann hier nur eine Satzungsregelung oder ein Statusfeststellungsverfahren bringen. Da Beitragsnachforderungen die Gesellschaft erheblich belasten können, sind Geschäftsführer zum Handeln verpflichtet, um die eigene Haftung nach § 43 GmbHG zu vermeiden.


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