WISSENSWERTES | 19.09.2022

Neue Entscheidung des BAG: Arbeitgeber haben die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu erfassen!

Mit Beschluss vom 13. September 2022, Az: 1 ABR 22/21, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer verpflichtet sind.

 

In der Sache hatte ein Betriebsrat vom Arbeitgeber die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verlangt. Der Arbeitgeber hatte das abgelehnt, weil er meinte, dem Betriebsrat stehe kein Initiativrecht zu. Der Betriebsrat klagte daher auf Feststellung eines Initiativrechtes bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Ein solches hatte das BAG bisher immer abgelehnt.

 

Auch in der aktuellen Entscheidung blieb das BAG dabei. Es hat das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint und dessen Klage abgewiesen. Die Begründung jedoch erstaunt:

 

Europarechtskonforme Auslegung gebietet Arbeitszeiterfassungssystem<

 

Der Arbeitgeber sei bei europarechtskonformer Auslegung bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

 

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG regelt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine „geeignete Organisation“ zu sorgen und die „erforderlichen Mittel“ bereitzustellen.

 

Weil damit die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung der Belegschaft abschließend geregelt sei, könne der Betriebsrat, so das BAG, die elektronische Zeiterfassung nicht über die Einigungsstelle erzwingen.

 

Bereits mit Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter gemessen werden kann. Das Urteil des EuGH bindet die Arbeitgeber allerdings nicht unmittelbar. Da § 17 MiLoG eine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nur für bestimmte Branchen und § 16 Abs. 2 ArbZG nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfassung von Überstunden regelt, waren die konkreten Auswirkungen des EuGH-Urteils bisher in Deutschland überschaubar.

 

Das könnte sich nun ändern. Allerdings sieht das ArbSchG unmittelbar keine Sanktion für den Fall vor, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung aus § 3 ArbSchG nicht einhält. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber bald nachbessern wird, oder die Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte in Deutschland bald ähnlich wie das BAG entscheiden und das neue Regelungsverständnis auf andere Fälle ausweiten. Dann müssten insbesondere die in Deutschland so beliebte Vertrauensarbeitszeit und die jüngste Entwicklung zu mehr Homeoffice auf den Prüfstand.

 

Der Beschluss des BAG liegt bisher nur als Pressemitteilung vor. Die vollständige Abfassung des Beschlusses sollte daher zunächst noch abgewartet werden.


Current articles of Dr. Iris Henkel

NEWS | 04.12.2023

Bäume pflanzen für das Klima

Wir wollen damit beginnen, unseren CO2-Ausstoß zu kompensieren und dazu haben wir von der Stadt Brandis die Möglichkeit erhalten, auf einem rund 3 Hektar großen Grundstück jährlich ca. 20 Bäume zu pflanzen. Wir möchten mit diesem nachhaltigen und regionalen Projekt unseren Beitrag gegen den Klimawandel leisten und zusätzlich eine zukunftsweisende Außenwirkung unseres Unternehm...

NEWS | 30.11.2023

EuGH zum Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst: Darf die öffentliche Verwaltung das Tragen religiöser Kop...

Mit Urteil vom 28. November 2023, Az: C 148/228, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Tragen eines religiösen Kopftuchs von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber verboten werden kann.   Die Mitarbeiterin einer belgischen Gemein...