WISSENSWERTES | 15.02.2019

Modernisiertes Deutsches Markenrecht in Kraft

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In Umsetzung der jüngsten EU-Markenrichtlinie 2015/2436 ist in Deutschland am 14. Januar 2019 das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) in Kraft getreten. Es bringt einige Neuerungen für Anmelder und eine Angleichung der Praxis mit der des Europäischen Amtes für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit sich.
 

Neue Markenkategorie: Gewährleistungsmarke

Der klassische Zweck einer Marke, der Herkunftshinweis, wurde durch eine neue Markenkategorie ergänzt, durch welche die „Güte“ einer Ware oder Dienstleistung zugesichert werden soll. Diese neue sog. Gewährleistungsmarke ist bei der  Anmeldung als solche zu bezeichnen. Ihr Sinn und Zweck ist es, gegenüber dem konkreten Produkt bzw. der Dienstleistung „neutralen“ Markeninhabern – also nicht den Herstellern bzw. Vertriebsunternehmen – die Vermarktung selbst entwickelter Gütesiegel zu ermöglichen, die sie entsprechend vorher festgelegter Kriterien an ausgewählte Unternehmen vergeben. Damit tritt die Gewährleistungsmarke nun neben die bisherigen Kategorien der Individual- und der Kollektivmarke.
 

Verzicht auf grafische Darstellbarkeit

Den Wünschen vieler Anmelder entsprechend ist es ab jetzt nicht mehr erforderlich, dass eine Marke grafisch darstellbar ist. Der neue § 8 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) schließt nur noch solche Marken von der Eintragung aus, die im Register nicht so dargestellt werden können, dass sich der Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen lässt. Anstelle der grafischen Darstellbarkeit können damit nun auch andere geeignete „Verkörperungen“ treten, etwa mittels gängiger Audio- und Bild-Dateien. Zur praktischen Umsetzung nicht grafisch dargestellter Marken wird auf Urkunden und sonstigen Bescheinigungen künftig u.a. ein QR-Code vorgehalten.
 

Einheitliche Markenformen

Um eine weitere Vereinheitlichung zum parallelen Markensystem der EU zu erreichen, gibt es – mit Ausnahme der in Deutschland weiterhin beibehaltenen sog. Kennfadenmarke – nun in allen Mitgliedsländern folgende einheitliche Markenformen: Wortmarke, Bildmarke (einschließlich Wort-/Bildmarke), dreidimensionale Marke, Farbmarke, Klangmarke, Positionsmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Hologrammmarke, Multimediamarke und sonstige Marke, siehe § 6 Markenverordnung (MarkenV).
 
Neuerungen gibt es auch noch in weiteren Bereichen, etwa bei den absoluten Schutzhindernissen, im Widerspruchsverfahren sowie bei den Lizenzen. Letztere können nun auf Antrag des Markeninhabers oder des Lizenznehmers mit Zustimmung des jeweils anderen im Markenregister eingetragen werden, § 30 Abs. 6 MarkenG.
 
Für eine konkrete Beratung stehen Ihnen die Kollegen unserer Praxisgruppe Medien und IP/IT an unseren Standorten in Leipzig, Dresden und Chemnitz gern zur Verfügung.


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