WISSENSWERTES | 23.03.2021

Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null

Infolge der Sars-CoV-2-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Nach Schätzungen des Ifo-Instituts waren im Januar 2021 2,6 Millionen Menschen in Kurzarbeit, nach 2,2 Millionen im Dezember 2020. Am stärksten betroffen ist das Hotel- und Gaststättengewerbe. Erwerben diese Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche, die von den Arbeitgebern nach Ende des Lockdowns zu gewähren sind?

 

Urlaubsreduzierung auf Null ist europarechtskonform

 

Bereits Ende des Jahres 2012 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Arbeitsgerichts Passau entschieden, dass nach europäischem Recht kein Urlaub gewährt werden muss, wenn wegen „Kurzarbeit Null” keine Arbeitspflicht bestand. Der EuGH hielt die vom Arbeitsgericht angenommene Reduzierung des Urlaubs auf Null für europarechtskonform. Durch „Kurzarbeit Null” reduziere sich nicht nur die Arbeitspflicht auf Null, sondern auch der Urlaubsanspruch. Insbesondere sei die Situation nicht mit der eines kranken Arbeitnehmers zu vergleichen. Der Fall liege vielmehr ähnlich dem eines in Teilzeit Beschäftigten. Hierzu wiederum hatte der EuGH bereits zuvor mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden, dass die Reduzierung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten anteilig zur Reduzierung des Urlaubsanspruchs führen kann.

Diese Urteile des EuGH betrafen jedoch nur die europäische Rechtslage. Da das Europäische Recht nur einen Mindestschutz für Arbeitnehmer schafft, könnte das deutsche Recht auch darüber hinausgehen.

 

Noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

 

Ob auch nach deutschem Recht die Reduzierung der Arbeitszeit auf Null in der Kurzarbeit zum Wegfall von Urlaubsansprüchen führt oder nicht, ist umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Soweit ersichtlich hat mit dem LAG Düsseldorf nun erstmals ein Landesarbeitsgericht über einen Fall zur „Kurzarbeit Null“ in der Corona-Pandemie entschieden. Danach entstehen während der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche und kann der Urlaub für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ um 1/12 gekürzt werden.

 

Der Sachverhalt

 

Die Klägerin ist seit März 2011 als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Betrieb der Systemgastronomie beschäftigt. Sie ist in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit tätig. Vereinbarungsgemäß stehen ihr pro Jahr 28 Werktage bzw. umgerechnet 14 Arbeitstage Urlaub zu. Ab dem 1. April 2020 galt für die Klägerin infolge der Corona-Pandemie von April bis Dezember wiederholt Kurzarbeit Null. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend. Im August und September 2020 hatte die Beklagte ihr insgesamt 11,5 Arbeitstage Urlaub gewährt.

 

Die Klägerin war der Ansicht, die Kurzarbeit habe keinen Einfluss auf ihre Urlaubsansprüche. Konjunkturbedingte Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse der Arbeitgeberin. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit. So unterliege sie während der Kurzarbeit Meldepflichten. Auch könne die Arbeitgeberin die Kurzarbeit kurzfristig vorzeitig beenden, weswegen es an einer Planbarkeit der freien Zeit fehle. Die Klägerin begehrte deshalb die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 der ungekürzte Urlaub von 14 Arbeitstagen zustehe, also noch 2,5 Arbeitstage. Die Arbeitgeberin war hingegen der Auffassung, dass mangels Arbeitspflicht während der „Kurzarbeit Null“ keine Urlaubsansprüche entstünden und der Urlaubsanspruch für 2020 mit den gewährten 11,5 Tagen bereits vollständig erfüllt sei.

 

Die Entscheidung

 

Das LAG Düsseldorf hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht Essen in der Vorinstanz abgewiesen. Die Kurzarbeit mindert demnach nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Das LAG Düsseldorf knüpft insoweit an die genannte Rechtsprechung des EuGH an. Das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Weder existiert diesbezüglich eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergibt sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Insbesondere ist „Kurzarbeit Null“ nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. An alledem hat der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts geändert.

Aufgrund der „Kurzarbeit Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 hat die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche erworben. Der Jahresurlaub 2020 steht ihr deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ war der Urlaub um 1/12 zu kürzen, was sogar eine Kürzung um 3,5 Arbeitstage ergeben würde.

 

Fazit

 

Für alle Fälle, in denen nicht in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag (z.B. § 9 des Tarifvertrages zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020) geregelt ist, welche Auswirkungen Kurzarbeit auf den Urlaubsanspruch hat, bringt das Urteil erste Klarheit. Das LAG Düsseldorf hat allerdings die Revision zum BAG zugelassen. Angesichts der Vielzahl von Kurzarbeit betroffener Arbeitnehmer ist über kurz oder lang mit einer höchstrichterlichen Entscheidung aus Erfurt zu rechnen, zumal auch der DGB explizit die gegenteilige Meinung vertritt, dass das Bundesurlaubsgesetz keine Kürzung des Mindesturlaubs erlaubt, auch nicht während der Kurzarbeit und daher auf eine Klärung durch das BAG hinarbeiten wird.


Current articles of Dr. Sebastian Graj, LL.M.oec.

NEWS | 01.09.2021

Neuregelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) – Notwendigkeit der Anpassung des BEM-Einlad...

Pflicht zur Durchführung eines BEM   Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 167 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Die Vorschri...

NEWS | 23.03.2021

Kein Urlaub bei Kurzarbeit Null

Infolge der Sars-CoV-2-Pandemie haben zahlreiche Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Nach Schätzungen des Ifo-Instituts waren im Januar 2021 2,6 Millionen Menschen in Kurzarbeit, nach 2,2 Millionen im Dezember 2020. Am stärksten betroffen ist das Hotel- und Gaststättengewerbe. Erwerben diese Arbeitnehmer während der Kurzarbeit Urlaubsansprüche, die von den Arbeitgebern nach Ende...