WISSENSWERTES | 13.01.2022

Haftungsfalle Transparenzregister – Rückzahlung Corona-Überbrückungshilfe

Sehr viele Unternehmen haben in den letzten Jahren Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Im Antrag war unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister offengelegt sind. Die Erklärungspflicht galt nicht für Unternehmen, die sich auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, was dann der Fall war, wenn die Daten bereits in einem anderen Register abrufbar waren. Dies war zum Beispiel das Handelsregister, so dass die Corona-Überbrückungshilfen meist ohne vorherige Eintragung im Transparenzregister gewährt wurden.

 

Dies hat sich geändert und kann auch rückwirkend dazu führen, dass Corona-Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden müssen. Unternehmen müssen sich daher mit den Regelungen zum Transparenzregister vertraut machen.

 

Wir fassen diese wie folgt zusammen:

 

Transparenzregister

 

Das im Jahr 2017 eingeführte und vom Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister ist ein elektronisches Verzeichnis, in dem Angaben der wirtschaftlich Berechtigten von bestimmten Gesellschaften erfasst und öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit gibt das Register Aufschluss über die natürlichen Personen, die hinter den gesellschaftsrechtlichen Strukturen stehen. Die Pflicht zur Offenlegung dieser Daten dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

 

Mitteilungspflicht

 

Das Geldwäschegesetz (GWG) sieht vor, dass bestimmte Gesellschaften Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle mitzuteilen haben. Dazu gehören insbesondere

 

• juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG, AG),
• eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, eG, rechtsfähige Stiftungen, eV, PartGmbB) sowie
• bestimmte Rechtsgestaltungen (Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und andere Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen).

 

Die Mitteilungspflicht über die wirtschaftlich Berechtigten trifft bei den juristischen Personen des Privatrechts und bei den eingetragenen Personengesellschaften die Gesellschaft selbst, wohingegen die Mitteilungspflicht bei den vorgenannten Rechtsgestaltungen die Verwalter von Trusts (Trustees) bzw. die Treuhänder trifft.

 

Wirtschaftlich Berechtigte

 

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht (z.B. bei einer Beteiligung von mehr als 25 % des Kapitalanteils oder mit mehr als 25 % der Stimmrechte), wie auch solche, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Falls nach diesen Kriterien kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt der gesetzliche Vertreter – also der Geschäftsführer bei einer GmbH oder der Vorstand bei einer AG – als wirtschaftlich Berechtigter.

 

Umfang der Mitteilungspflicht

 

Die meldepflichtigen Gesellschaften bzw. Trustees/Treuhänder haben der registerführenden Stelle folgende Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten zu melden und – das ist wichtig – diese bei Änderungen auch unverzüglich zu aktualisieren:

 

• Vor- und Nachname
• Geburtsdatum
• Wohnort
• Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
• alle Staatsangehörigkeiten.

 

Einsicht in das Transparenzregister

 

Nicht jeder hat Zugang zu den Informationen im Transparenzregister: Die im GWG benannten Behörden können vollumfänglich, Verpflichtete nur zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und nur fallbezogen und die Öffentlichkeit nur beschränkt Einsicht nehmen. Es besteht weiterhin für die wirtschaftlich Berechtigten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten teilweise oder vollständig beschränken zu lassen.

 

Bisher: Mitteilungsfiktionen

 

Von der Meldepflicht befreit waren bisher börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften wie auch solche Gesellschaften, die bereits in anderen öffentlichen Registern wie dem Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts-, Vereinsregister eingetragen waren (sog. Mitteilungsfiktionen).

 

Gesetzliche Änderungen: Wegfall der Mitteilungsfiktionen

 

Diese Privilegierungen sind mit der Einführung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG), das zum 1. August 2021 in Kraft getreten ist, weggefallen. Damit ist das bis dahin als Auffangregister ausgestaltete Transparenzregister in ein Vollregister umgestellt worden. Das hat zur Folge, dass auch die Gesellschaften, denen die Mitteilungsfiktionen bisher zugutegekommen sind und für die eine Meldung daher nicht erforderlich war, ihre wirtschaftlich Berechtigten nunmehr an das Transparenzregister melden müssen.

Das TraFinG hat lediglich für Vereine Erleichterungen geschaffen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Mitteilung entfallen kann.

 

Übergangsfristen

 

Für Gesellschaften, die erstmalig – aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktionen – meldepflichtig werden, gelten zur Vornahme der Mitteilungen je nach Gesellschaftsform folgende Übergangsfristen:

 

• für die AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2022,
• für die GmbH, eG, SCE oder PartG mbB bis zum 30. Juni 2022,
• in allen anderen Fällen (z.B. KG, OHG, Stiftung) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

 

Folgen bei Verletzung

 

Werden die Mitteilungen nicht nachgeholt oder bei Änderungen nicht aktualisiert, drohen Bußgelder

 

• bis zu 100.000 EUR bei fahrlässigen und bis zu 150.000 EUR bei vorsätzlichen einfachen Verstößen bzw.
• bis zu 1.000.000 EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen.

 

Festgestellte Verstöße werden zudem fünf Jahre lang auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht.

 

Fazit

 

Der Wegfall der bisher geltenden Mitteilungsfiktionen führt zu einem administrativen Mehraufwand für Unternehmen, die künftig ein besonderes Augenmerk darauf richten müssen, ob und welche wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister zu melden sind, wenn sie keine Bußgelder riskieren möchten. Wer meint, sich den Aufwand sparen zu wollen, dem drohen sehr empfindliche Bußgelder, eine Veröffentlichung des Verstoßes und die Rückzahlung von erhaltenen Subventionen.

 

Tipp

 

Haben Unternehmen Corona-Überbrückungshilfen erhalten, muss die Eintragung im Transparenzregister schleunigst nachgeholt werden. Die jeweiligen Fördervoraussetzungen müssen nämlich nicht nur bei der Antragsstellung vorliegen, sondern bis zum Ende des geförderten Zeitraums und dessen Schlussrechnung. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktionen können daher Rückzahlungen der erhaltenen Corona-Überbrückungshilfen drohen, wenn bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnung (die Frist wurde zuletzt bis zum 30. Juni 2022 verlängert) keine Eintragung im Transparenzregister vorliegt.

Bei weiteren Fragen sprechen Sie uns gerne an.
 
Sarah Jahns


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