WISSENSWERTES | 15.08.2016

GmbH – Persönliche Haftung für Abfindungsanspruch nach Einziehung eines Geschäftsanteils

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Der Bundesgerichtshof hat mit aktuellem Urteil vom 10. Mai 2016, Az. II ZR 342/14 unter Anknüpfung an seine Grundsatzentscheidung vom 24. Januar 2012, Az. II ZR 109/11 die Voraussetzungen der persönlichen Haftung der verbliebenen Gesellschafter für den Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters nach Einziehung seines Geschäftsanteils weiter konkretisiert.

Grundlagen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist eines von mehreren Mitteln zum Ausschluss eines missliebigen Gesellschafters. Darüber hinaus können dadurch auch das Eindringen unerwünschter Dritter in die Gesellschaft verhindert, etwa bei Pfändung des Geschäftsanteils oder der Insolvenz eines Gesellschafters, und schwere Zuwiderhandlungen des Gesellschafters sanktioniert werden.

§ 34 GmbHG lässt die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen zu, ohne allerdings die Voraussetzungen und Wirkungen näher zu regeln. Gemäß § 34 Abs. 1 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG findet die Einziehung ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Zu unterscheiden ist folglich zwischen der freiwilligen Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters einerseits und der praktisch bedeutsameren Zwangseinziehung andererseits. Gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG darf eine Abfindung für die Einziehung aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes der Kapitalaufbringung und -erhaltung nur aus den das Stammkapital übersteigenden Mitteln der Gesellschaft geleistet werden.

Treupflichtverletzung als zentrale Haftungsvoraussetzung

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Gesellschafterversammlung mit Zustimmung des Klägers beschlossen, dessen Geschäftsanteil einzuziehen und als Abfindung drei Raten in Höhe von je EUR 300.000,00 zu zahlen. Nachdem dem Kläger die ersten beiden Raten ausgezahlt wurden, teilte ihm die Gesellschaft hinsichtlich der dritten Rate mit, wegen einer bilanziellen Überschuldung zur Zahlung nicht in der Lage zu sein. Auf Eigenantrag wurde sodann das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Der Kläger verlangte daraufhin von den übrigen Gesellschaftern als Gesamtschuldner die Zahlung der letzten Abfindungsrate in Höhe von EUR 300.000.

Der BGH urteilte, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstandes entsteht, dass die Gesellschaft später gemäß §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert. Stattdessen setzt die persönliche Haftung der Gesellschafter nach dem vom BGH entwickelten Haftungskonzept voraus, dass sie sich treuwidrig verhalten. Dies ist nach Auffassung des BGH indes nur dann der Fall, wenn die Gesellschafter dem ausgeschiedenen Gesellschafter einerseits eine Abfindung unter Berufung auf die Kapitalbindung der Gesellschaft berechtigterweise verweigern, sie andererseits aber nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder die Gesellschaft fortsetzen, anstatt sie aufzulösen.

Zudem stellte der BGH klar, dass die Gesellschafter bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens auch dann haften, wenn die Einziehung nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern mit seiner Zustimmung erfolgt.

Schließlich führte der BGH aus, dass eine Haftung der verbleibenden Gesellschafter grundsätzlich auch dann nicht zwingend entsteht, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif wird, so dass gemäß § 15a InsO ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, so dass schon aus diesem Grund eine treuwidrige Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter ausscheidet.

Fazit und Empfehlung

Eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter auf Zahlung des Einziehungsentgelts kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist. Unerheblich ist, ob es sich dabei um eine freiwillige Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters oder um eine Zwangseinziehung handelt. Auch wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft insolvenzreif ist, droht den verbliebenen Gesellschaftern grundsätzlich keine persönliche Haftung.

Diese Einschränkungen könnten für Gesellschafter, die missliebige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen wollen, durchaus einen Anreiz zur Einziehung von Geschäftsanteilen darstellen, da ihnen eine persönliche Haftung nur bei treuwidriger Fortsetzung der Gesellschaft droht. Insoweit liegt das Risiko, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht freiwillig zahlt, bei dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist. Er muss seinen Anspruch gegen die Gesellschaft gegebenenfalls zügig mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.


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