WISSENSWERTES | 23.02.2018

Gewinne aus dem Handel mit virtuellen Währungen

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Gewinne aus dem Handel mit Währungen können der Einkommensteuer unterliegen

2017 dürfte das Jahr gewesen sein, in dem nicht unerhebliche Teile der deutschen Öffentlichkeit sich erstmal mit virtuellen Währungen also Ersatzwährungen, die nicht von Zentralbanken herausgegeben, sondern vielmehr über mathematische und computerwissenschaftliche Methoden hergestellt, verwaltet und übermittelt werden, beschäftigt haben. Dies liegt wohl im Wesentlichen daran, dass sich der Preis der bekanntesten und „ältesten“ digitalen Währung – Bitcoin – vergangenes Jahr um ca. das 13fache erhöht hat.

Abseits von all den damit einhergehenden Sensationsmeldungen die Kursschwankungen betreffend, stellen sich für die geschätzten 400.000 Deutschen, die mit dem Bitcoin oder anderen virtuellen Währungen gehandelt haben, ganz praktische Fragen hinsichtlich der möglichen Steuerbarkeit eventueller Gewinne. Der Begriff der „Währungen“ ist dabei nicht ganz zutreffend, da es nicht bei sämtlichen der darunter zusammengefassten digitalen Werte um Währungen oder besser Ersatzwährungen handelt, sodass diese besser unter dem Begriff der „virtuellen Vermögenswerte“ zusammengefasst werden sollen.

Steuerbarkeit der Einkünfte aus dem Handel mit virtuellen Vermögenswerten

Soweit ersichtlich fehlt es hinsichtlich der Frage der Steuerbarkeit des Handels mit virtuellen Vermögenswerten an obergerichtlichen Entscheidungen. Eine Orientierungshilfe bietet gleichwohl die Antwort der Bundesregierung auf eine Frage der Abgeordneten Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) aus der ersten Kalenderwoche 2018 auf die Frage wie denn der An- und Verkauf bzw. der Tausch von Kryptowährungen und digitalen Token in andere Kryp-towährungseinheiten und digitale Token umsatz- und ertragsteuerlich zu behandeln wäre, gab der im Finanzministerium zuständige parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister folgende Auskunft:

„Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeiten mit Gewinnerziehlungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch der Kryptowährung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. […]”

Abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/003/1900370.pdf (Seite 21f.)

Unter anderem in Abhängigkeit zu Umfang und Ausmaß des Handelns mit virtuellen Vermögenswerten können die daraus erzielten Einkünfte hinsichtlich der Steuerbarkeit demnach als solche aus Gewerbebetrieb eingeordnet werden. In Betracht kommt gleichwohl auch eine Steuerbarkeit im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der privaten Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Bei letzterer Variante bestünde die Besonderheit, dass der Verkauf mit virtuellen Vermögenswerten dann steuerfrei wäre, wenn zwischen dem Anschaf-fungs- und dem Veräußerungszeitpunkt mehr als ein Jahr liegt.

Handlungsempfehlung

Hinsichtlich der Steuerbarkeit des Handels mit virtuellen Währungen sind viele Einzelfragen noch nicht abschließend geklärt. Wer über virtuelle Vermögenswerte verfügt, ist gut beraten zunächst von der Grundannahme auszugehen, dass sämtliche Handelsvorgänge eine Steuerbarkeit in Bezug auf die erzielten Gewinne hervorrufen können. Für die einkommensteuerrechtliche Bewertung wird es jeweils auf die konkret zu ermittelnden Umstände im Einzelfall ankommen. Für die rechtliche Bewertung kommt es insoweit jeweils entscheidend auf eine Abgrenzung zwischen einer marktorientierten einkommensteuerbaren Tätigkeit und einem nicht steuerbaren Verhalten an. Diese Abgrenzung orientiert sich steuerrechtlich an den Merkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht sowie einer möglichen Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung.


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