WISSENSWERTES | 15.05.2024

Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) – (Neue) Herausforderungen für Kommunen

 

Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG) in Kraft getreten. Ziel ist nach § 1 WPG ein wesentlicher Beitrag zur Umstellung der Erzeugung von sowie der Ver­sorgung mit Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme auf Erneuerbare Ener­gien, unvermeidbare Abwärme oder eine Kombination hieraus. Das soll zu einer kosteneffizienten, nachhaltigen, sparsamen, bezahlbaren, resilienten sowie treib­hausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens zum Jahr 2045 (Zieljahr) bei­tragen und Endenergieeinsparungen bringen. Die Länder können ein früheres Ziel­jahr bestimmen, das dann im Rahmen der Umsetzung zu Grunde zu legen ist.

 

Mit dieser gesetzlichen Regelung kommen neue und anspruchsvolle Aufgaben auf die Kommunen zu. Eine herausgehobene Bedeutung der Wärmeplanung folgt laut Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8654, S. 1) daraus, dass mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt wird, während aber der Anteil Erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raum­wärme in privaten Haushalten aber lediglich 18 % beträgt. Gleichzeitig sieht das Bundes-Klimaschutzgesetz eine Reduktion der zulässigen Jahresemissionsmengen für den Sektor Gebäude um fast 45 % bis zum Jahr 2030 vor. Dies kann nicht allein durch die Installation von dezentralen Eigenversorgungsanlagen geschehen. Daher setzt das jetzt in Kraft getretene Gesetz auf die Errichtung und den Ausbau von Wärmenetzen, die über zentrale Anlagen eine Vielzahl von Gebäuden versorgen können.

 

Pflicht zur Wärmeplanung und Inhalte

 

Gemäß § 4 Abs. 1 WPG besteht für die Bundesländer eine Pflicht zur Wärme­planung, wobei diese die Verpflichtung durch Rechtsverordnung auf planungs­verantwortliche Stellen übertragen können (§ 33 WPG). Damit sind am Ende insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände angesprochen. Viel Zeit bleibt hierfür nicht. Denn nach § 4 Abs. 2 WPG müssen die Wärmepläne bei Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern schon bis zum 30. Juni 2026 und bei Gemeinden mit weniger Einwohnern bis zum 30. Juni 2028 erstellt sein. Werden bereits auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen bis zu diesen Zeitpunkten Wärmepläne aufgestellt, treten diese anstelle der bundesrechtlich geregelten Wärmepläne.

 

Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bis hin zur Erstellung eines Wärmeplans und da­neben auch zeitlich gestaffelte Vorgaben an die Wärmenetzbetreiber zur Dekar­bonisierung ihrer Netze. Differenziert wird namentlich zwischen bestehenden Wärmenetzen, die bis 2030 einen Anteil von 30 % und bis 2040 einen Anteil von 80 % Erneuerbarer Energie erreichen müssen. Die Umstellung der Wärmeversorgung wird aber auch die Planung und Errichtung neuer Wärmenetze erfordern. Auch dies wird im Gesetz geregelt. Inhaltlich gilt hier die Vorgabe, dass neue Wärmenetze ab März 2025 einen Anteil von 65 % Erneuerbarer Energie erreichen müssen. Die Wärmeplanung geht dabei von einem mehrphasigen Modell aus. Dieses beginnt zunächst mit einer Eignungsprüfung dahingehend, ob und welche Teilgebiete eines Gemeindegebiets für eine Versorgung durch ein Wärmenetz geeignet sind. Anknüpfend daran hat eine Bestandsanalyse des Ist-Zustands zu erfolgen. Hier werden der derzeitige Wärmebedarf oder -verbrauch einschließlich der hierfür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und die für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen ermittelt. Danach folgt eine sogenannte Potenzialanalyse. Dabei wird u. a. geprüft, welche unter­schiedlichen Quellen für Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung verfügbar sind. Auf Grundlage dieser Planungsschritte sollen dann Zielszenarien, eine sinnvolle Einteilung des Gemeinde­gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete und eine Umsetzungs­strategie entwickelt werden.

 

Keine Außenwirkung

 

Wesentliches Merkmal der Wärmeplanung ist ihre Unverbindlichkeit. D.h. der zu erarbeitende Wärmeplan als Ergebnis der Wärmeplanung ist lediglich ein strategisches Instrument und bietet eine Orientierungs- und Informations­grundlage. Er entfaltet dagegen keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (BT-Drs. 20/8654, S. 104).

 

Notwendigkeit und Instrumente der rechtsverbindlichen Umsetzung

 

Aus der Unverbindlichkeit des Wärmeplans folgt das Erfordernis einer rechts­verbindlichen Umsetzung. Über § 27 Abs. 3 WPG sind Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasser­stoffnetzausbaugebiet bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans und einer anderen flächenbedeutsamen Planung oder Maß­nahme einer öffentlichen Stelle oder von einer Person des Privatrechts in Wahr­nehmung öffentlicher Aufgaben zu berücksichtigen. Eine strikte Beachtenspflicht ist damit freilich nicht verbunden.

 

Bauleitplanung

 

Ein wesentliches Instrument zur rechtsverbindlichen Umsetzung der Wärme­planung wird die kommunale Bauleitplanung darstellen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne insbesondere dazu beitragen, die Wärme- und Energie­versorgung von Gebäuden zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundesklima­schutzgesetzes treibhausgasneutral zu gestalten. Im Sinne einer übergeordneten konzeptionellen (aber auch rechtlich noch unverbindlichen) Planung kann bei­spielsweise im Flächennutzungsplan gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) BauGB die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, erfolgen. Dazu zählen insbesondere die dezentrale und zentrale Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme.

 

Auf Ebene des verbindlichen Bebauungsplans bestehen bereits jetzt eine Reihe von Festsetzungsmöglichkeiten, die zur Umsetzung der Wärmeplanung beitragen können. So kann eine Gemeinde Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB sowie die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB festsetzen. Anlagen zur Wärmeerzeugung und -gewinnung können auch in festgesetzten Baugebieten, beispielsweise als Teile gewerblicher baulicher Anlagen, allgemein zulässig oder ausnahmsweise zulas­sungsfähig sein, in Sondergebieten nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO unter­gebracht werden oder als Nebenanlagen nach den Vorgaben des § 14 BauNVO zugelassen werden.

 

Städtebauliche Verträge

 

Ergänzend dazu können auch über städtebauliche Verträge nach § 11 BauGB weitere Regelungen zur Wärmeversorgung getroffen werden. Anknüpfungspunkt wäre hier insbesondere § 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Danach können in städtebaulichen Verträgen insbesondere die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrich­tungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus Erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken vereinbart werden.

 

Anschluss- und Benutzungszwang

 

Grundsätzlich möglich ist schließlich die Festlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an entsprechende Anlagen des Wärmenetzes § 109 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ), wenn dieses die Anforderungen nach § 71b GEG i.V.m. § 30 WPG erfüllt.


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