WISSENSWERTES | 08.07.2024

Erweiterter kommunaler Spielraum bei Flächensteuerung im Windenergiebereich

 

Die Anfang dieses Jahres in Kraft getretene sogenannte Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e Abs. 5 BauGB erweitert den kommunalen Gestaltungsspielraum hin­sichtlich der Flächensteuerung im Windenergiebereich.

 

Hierfür sind in Sachsen nach § 4a Abs. 1 SächsLPlG grundsätzlich die vier Re­gi­onalen Planungsverbände (Leipzig-Westsachsen, Oberes Elbtal/Osterzgebirge, Oberlausitz-Niederschlesien und Region Chemnitz) zuständig. Bis Ende 2027 müssen sie für ihre Planungsregion jeweils mindestens zwei Prozent der Fläche für den Ausbau der Windenergie an Land ausweisen. Praktisch umgesetzt wird dies in der Regel durch eine Teilfortschreibung der jeweiligen Regionalpläne. Auch in den meisten anderen Ländern sind die Flächenbeitragswerte nach § 3 Abs. 1 WindBG durch die Regionalplanung umzusetzen.

 

Für die Übergangszeit wird den Gemeinden mit § 245e Abs. 5 BauGB die Möglichkeit gewährt, im Rahmen der Bauleitplanung – sprich durch Flächennutzungspläne und Bebauungspläne – außerhalb der in den jeweiligen Raumordnungsplänen fest­gesetz­ten Flächen eigenständig (zusätzliche) Windenergiegebiete auszuweisen. Hiermit soll der durch die fortgeltende Ausschlusswirkung bestehender Kon­zen­trat­ions­flächen­planungen eingeschränkte Spielraum planungswilliger Gemeinden erweitert werden.

 

Vereinfachte Zielabweichung

 

Dies wird nun durch eine deutliche Herabsetzung der Anforderungen in einem wegen der Beachtlichkeit der Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB not­wen­di­ger­weise bei der zuständigen Raumordnungsbehörde zu führenden Ziel­abwei­chungs­ver­fahren umgesetzt:

 

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 245e Abs. 5 BauGB ist alleinige Voraussetzung einer positiven Zielabweichungsentscheidung, dass in den von der Gemeinde für Windenergie vorgesehenen Bereichen im Raumordnungsplan kein Gebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen festgelegt ist. In diesem Fall „soll“ dem Antrag der Gemeinde auf Zielabweichung stattgegeben werden.

 

Unerheblich ist daneben – „abweichend von § 6 Abs. 2 ROG” – ob die Abweichung zusätzlich auch unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Einem Zielabweichungsantrag auf Grundlage von § 245e Abs. 5 BauGB kann daher in der Regel kaum mehr etwas entgegengehalten werden.

 

Erste Praxiserfahrungen

 

Noch bis zum Erreichen der gesetzlich festgeschriebenen Flächenziele haben die Gemeinden die Chance, die Energiewende dergestalt durch eigene Flächen­aus­wei­sungen im Rahmen der Bauleitplanung aktiv mitzugestalten. Aufgrund der örtlichen Nähe können sie oft am besten beurteilen, welche Flächen für die Wind­ener­gie­nutzung geeignet sind und wo derartige Vorhaben auf die Akzeptanz der Be­völ­ke­rung stoßen. Erste positive Erfahrungen mit diesem „neuen“ Ziel­ab­wei­chungs­ver­fahren konnten wir bereits sammeln.

 

Interessierte Akteure beraten wir gern vor Ort oder an einem unserer Standorte in Dresden, Leipzig und Chemnitz.

 

(unter Mitwirkung von Ferdinand Rohde, Wissenschaftlicher Mitarbeiter)


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