WISSENSWERTES | 02.10.2017

Domainrecht – Disclaimer kann Namensanmaßung verhindern

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Mit Urteil vom 27. Februar 2017 (Az. 3 O 19/15) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass dem Land Berlin kein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber der Domain berlin.com zusteht, wenn der Disclaimer auf der Webseite ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Internetauftritt nicht vom Land Berlin betrieben wird und zudem aufgrund der inhaltlichen und grafischen Ausgestaltung auch nicht der Anschein entsteht, es handele sich um eine dem Land Berlin zuzuordnende Internetseite.

Klar formulierter Disclaimer dauerhaft eingeblendet

In dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit hat das Land Berlin, das seit dem Frühjahr 1996 unter der Domain www.berlin.de ein Internetportal zu sämtlichen Themen die deutsche Hauptstadt betreffend betreibt, die Beklagte darauf in Anspruch genommen es zu unterlassen, die Internet-Domain „www.berlin.com“ zu benutzen oder beispielsweise durch Dritte betrieben zu lassen. Diese Domain gehört einer weltweit agierenden Mediengruppe, die unter www.berlin.com ebenfalls verschiedene hauptstadtrelevante Themen (z. B. Hotels, Restaurants, Events etc.) bereithält. Seit einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt wird bei Aufruf der Internetseite www.berlin.com ein sogenannter Disclaimer eingeblendet, der in deutscher Sprache wie folgt lautet:

„Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin.“

Dieser Hinweis verbleibt während des Besuchs der Webseite statisch am oberen Rand des Browserfensters unabhängig davon, ob der Nutzer nach oben oder unten scrollt. Das Land Berlin begehrte auch insoweit Unterlassung, die Beklagte widerklagend die Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihre Domain unter Einblendung des Disclaimers zu nutzen.

Sonderfall: Domainregistrierung durch Gleichnamige

Eine unberechtigte Namensanmaßung liegt den gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 BGB gemäß vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schließlich schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Das Landgericht Berlin geht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2017 in Bezug auf die Beklagte nicht davon aus, dass eine solche unberechtigte Namensanmaßung in der Registrierung der Domain www.berlin.com zu sehen ist. Zwar könne grundsätzlich bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain eine Namensanmaßung und damit letztlich eine Verletzung des Namensrechts desjenigen zu sehen sein, der diesen bürgerlichen Namen trägt. Gleichwohl wurde – und hierin liegt eine herauszuhebende Besonderheit des vorliegenden Falles – die Domain der Beklagten von einer Frau namens Annie Berlin registriert, die den Namen Berlin somit als bürgerlichen Namen trug.

Keine Namensanmaßung wegen Disclaimer

Eine unberechtigte Namensanmaßung durch die Beklagte liege aber auch nicht im derzeitigen Betrieb und der inhaltlichen Ausgestaltung der Webseite. Auch insoweit fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Entscheidend sei, dass bei der derzeitigen Ausgestaltung des Internetauftritts unter www.berlin.com kein Namensgebrauch im rechtlichen Sinne vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn durch die Benutzung des Namens eine erkennbare Beziehung zu dem Namensträger hergestellt wird. Gerade dies wird allerdings durch den Disclaimer verhindert. Durch diesen Hinweis entstünde eben nicht der Eindruck, dass hinter dem Internetauftritt das Land Berlin als Gebietskörperschaft steht. Dementsprechend sei von einer bloßen Namensnennung auszugehen. Da dieser Hinweis unmittelbar bei Aufruf der Internetseite erscheine und durchgehend für den Nutzer erkennbar ist, bleibe für eine Namensanmaßung kein Raum.

Disclaimer verhindert Zuordnungsverwirrung

Letztlich liege auch keine Zuordnungsverwirrung vor, da nicht anzunehmen sei, dass die Betreiberin der Domain www.berlin.com als Namensträgerin identifiziert wird. Hierfür spreche insbesondere das in den vergangenen Jahren geänderte Nutzerverhalten. Das Gericht weist hier auf den sehr bildlichen Vergleich mit der Domain www.chefkoch.de hin, bei der – zumindest heutzutage – auch kein rationaler Internetnutzer (mehr) davon ausginge, dass diese von einem „Chefkoch“ betrieben würde.

Praxishinweis

Die vorliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin wird der sich stets wandelnden Struktur des Internets als auch dem sich daran anpassenden Nutzerverhalten gerecht. Der Weg auf einen konkreten Internetauftritt führt heutzutage in erheblichem Umfang über den „Umweg“ der Suchmaschine. Die Eingabe des vollständigen Domain-Namens ist seltener geworden. Begrüßenswert ist die Feststellung des Gerichts, dass Disclaimer für Rechtsklarheit sorgen und mögliche Rechtsverletzungen ausschließen können. Ob sich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls jedoch – man bedenke, die Anmelderin der Domain www.berlin.com trug den Nachnamen „Berlin“ –allgemeine Schlüsse ziehen lassen und sich weitere Gerichte dieser Linie anschließen werden, bleibt abzuwarten. Jedenfalls sind Betreiber von Internetseiten in namensrechtlichen Grenzfällen gut beraten, wenn klarstellende Disclaimer prominent platziert werden.


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