WISSENSWERTES | 10.07.2024
Die Netto-Null-Industrie-Verordnung der EU – Transformation der Industrie auf dem Weg zur Klimaneutralität
Am 29. Juni 2024 ist die Netto-Null-Industrie-Verordnung in Kraft getreten. Mit dieser sollen wesentliche Bausteine hin zu einer klimaneutralen Industrie in der EU geliefert werden.
Zielsetzung und Anwendungsbereich
Die Verordnung verfolgt einen multifunktionalen Ansatz und bezieht sich auf Technologien, die die Energiewende vorantreiben und nur geringe oder bestenfalls gar keine Treibhausgasemissionen verursachen (Pressemitteilung der Kommission). Als Schlüsseltechnologien anerkannt und geregelt werden etwa Photovoltaik und Solarthermie, Windenergie, Wasserstoff oder die Speicherung und Abscheidung von CO2. Eine vollständige Auflistung der Schlüsseltechnologien enthält Art. 4 der Verordnung. Dazu gehören auch transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung. Damit werden Verbesserungen des CO2-Abdrucks energieintensiver Industrien, wie etwa der Zement- und Betonindustrie angesprochen. Freilich sind gerade die Unternehmen aus diesem Sektor ohnehin schon bei der Entwicklung entsprechender Technologien, wie etwa die Bestrebungen der Heidelberg Materials AG oder Holcim Deutschland GmbH zeigen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht in der Verordnung eine Regelung für Beschleunigung, Bürokratieabbau und mehr Investitionen (Pressemitteilung BMWK). Die Verordnung soll Investitionen anregen und bessere Bedingungen für den Cleantech-Markt in Europa schaffen. Bis 2030 soll die EU gemäß Art. 5 der Verordnung mindestens 40 % ihres jährlichen Bedarfs an sauberen Technologien selbst decken können (https://commission.europa.eu). Neben der Erreichung der Klimaziele der EU geht es auch darum, energiewirtschaftliche Abhängigkeiten (insbesondere von Russland) zu verringern (Erwägungsgrund 7). Sowohl hier als auch bei den Instrumenten weist der Verordnung einige Parallelen zur Verordnung (EU) 2024/1252 (Critical Raw Materials Act) auf (siehe dazu hier).
Beschleunigung von Zulassungsverfahren
Abschnitt II der Verordnung beschäftigt sich mit der Straffung von Genehmigungsverfahren. Grundlegende Bedeutung hat hier die zentrale Kontaktstelle. Sie ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologie. Sie koordiniert und erleichtert beispielsweise die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen. Hervorzuheben ist Art. 8 der Verordnung, der den Mitgliedsstaaten eine Förderpflicht im Genehmigungsverfahren auferlegt. Die Mitgliedstaaten leisten danach Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, verwaltungstechnische Unterstützung, um deren rechtzeitige und wirksame Umsetzung zu erleichtern, wobei den an den Projekten beteiligten KMU besondere Aufmerksamkeit gelten soll. Geregelt werden – ähnlich dem Immissionsschutzrecht – Genehmigungsfristen von zwölf bzw. 18 Monaten, die an die Kapazität des Projekts anknüpfen.
Strategische Projekte
Ebenfalls angelehnt an den Critical Raw Materials Act führt die Netto-Null-Industrie Verordnung den Begriff des strategischen Projekts ein. Dieser Status wird einem Projekt auf Antrag eingeräumt. Bei entsprechender Anerkennung greifen weitere Begünstigungen. Die Genehmigungsdauer darf hier nur neun bzw. zwölf Monate je nach Kapazität der Anlage sowie 18 Monate bei Speicherstätten für CO2 nicht überschreiten. Wichtig für die Durchsetzungsfähigkeit dieser Projekte ist Art. 15 Abs. 3 der Verordnung. Dieser legt zunächst fest, dass solche Projekte zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen. Weitergehend können sie als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden und damit auch abweichend von den Vorgaben etwa der FFH- oder Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Will man die mit der Verordnung angestrebten Ziele „in time“ erreichen, wird die konsequente Handhabung der Gemeinwohlklausel in der praktischen Anwendung unerlässlich sein.
Vorgaben für die Planungsebene
Art. 11 der Verordnung regelt Anforderungen an die Planung. Diese sind allerdings einigermaßen kryptisch und nebulös. Behörden, die für die Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, zuständig sind, ziehen danach in Erwägung, gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und gegebenenfalls von Beschleunigungstälern für die Netto-Null-Industrie sowie der notwendigen Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen. Verbindlichkeit liest sich anders und wäre hier auch angezeigt gewesen. Denn die von der Verordnung geförderten Projekte sind vielfach baurechtlich nicht privilegiert, was deren Umsetzung gerade im Außenbereich erheblich erschwert. Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder Ausweisungen in Regionalplänen könnten somit durchaus hilfreich sein.
CO2 Speicherung und Transport
Die Verordnung legt konkrete Speicherziele für CO2 in der EU fest. Gemessen am derzeit geltenden deutschen CCS-Moratorium (also dem Ausschluss der unterirdischen Speicherung von Kohlendioxid) ist das quasi als Kehrtwende der Kohlendioxidspeicherthematik aufzufassen. Hier werden vor Allem die Gas- und Erdölspeicher in die Pflicht genommen und es sollen erschöpfte Erdgas- und Erdölfelder zu Kohlenstoffdioxidspeichern umgenutzt werden. Das ist alles andere als neu. Entsprechende Überlegungen gab es etwa in Deutschland schon vor 15 Jahren. Flankiert wird dies mit Verpflichtungen zur Schaffung einer funktionierenden CO2-Transportinfrastruktur.
Öffentliche Auftragsvergabe
Industriepolitisch besonders wertvoll ist nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die verpflichtende Anwendung von Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien in der öffentlichen Auftragsvergabe sowie bei Teilen der Ausschreibungen im Bereich Erneuerbare Energien (Pressemitteilung BMWK). Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verbindliche Mindestanforderungen für die ökologische Nachhaltigkeit an. Diese sind noch in einem Durchführungsakt festzulegen. Weitere Anforderungen enthalten die Folgeabsätze des Art. 25 der Verordnung bis hin zur diskriminierungsfreien Behandlung von Anbietern von Netto-Null-Produkten.
Fazit
Die Ziele der Verordnung sind ambitioniert. Die Instrumente kennt man bereits aus dem Critical Raw Materials Act. Sie setzen im Wesentlichen auf Verfahrensbeschleunigung und die Statuierung eines herausragenden öffentlichen Interesses. Wirklich greifen können diese Instrumente allerdings nur, wenn die Behörden auch personell entsprechend ausgestattet sind. In planerischer Hinsicht bleibt die Verordnung mit ihren mehrfachen Relativierungen farb- und zahnlos.