WISSENSWERTES | 25.01.2021

Datenschutzverstoß im Unternehmen: Bußgeld von 10,4 Millionen EUR

 

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) des Landes Niedersachsen hat eine empfindliche Geldbuße in Höhe von 10,4 Millionen EUR gegenüber dem Versandunternehmen notebooksbilliger.de verhängt.

 

Unzulässige Arbeitnehmer-Videoüberwachung

 

Das Unternehmen hatte über mindestens zwei Jahre seine Arbeitnehmer per Video überwacht. Die Kameras erfassten die Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche.

 

Das Unternehmen hatte sich ganz allgemein darauf berufen, Straftaten verhindern und aufklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachverfolgen zu wollen.

 

Die LfD ließ das nicht gelten. Zur Verhinderung von Diebstählen müssten zunächst mildere Mittel in Betracht gezogen werden. Hier wären z.B. stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen des Betriebs in Betracht gekommen. Eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten sei nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richte. Erst in einem solchen Fall könne es zulässig sein, mit Kameras zu überwachen – und zwar zeitlich begrenzt. Bei notebooksbilliger.de war die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt. Hinzu komme, dass die Aufzeichnungen in vielen Fällen 60 Tage lang gespeichert wurden und damit deutlich länger als erforderlich.

 

Zusätzlich auch Kunden überwacht

 

Zudem seien auch Kunden von der Videoüberwachung betroffen gewesen, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. In Bereichen, in denen sich Menschen typischerweise länger aufhalten, zum Beispiel um die angebotenen Geräte ausgiebig zu testen, haben die Betroffenen hohe schutzwürdige Interessen. Das gilt besonders für Sitzbereiche, die offensichtlich zum längeren Verweilen einladen sollen. Deshalb sei die Videoüberwachung durch notebooksbilliger.de auch in diesen Fällen nicht verhältnismäßig.

 

Höhe des Bußgelds

 

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ermöglicht es den Aufsichtsbehörden, Geldbußen bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens zu verhängen.

 

Mit dem gegenüber notebooksbilliger.de verhängten Bußgeld hat die LfD Niedersachsen das bisher höchste Bußgeld beschieden. Der Bescheid ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen hat nach den Angaben der Pressemitteilung vom 8. Januar 2021 seine Videoüberwachung mittlerweile rechtmäßig ausgestaltet und dies der LfD Niedersachsen nachgewiesen.

 

Bereits im Oktober hatte der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbGfDI) gegenüber H&M ein Bußgeld in Höhe von rund 35 Millionen EUR verhängt, da in einem Servicecenter über Jahre hinweg private Lebensumstände abgefragt und gespeichert wurden.

 

Praxistipp

 

Bei den zwei geahndeten Fällen handelt es sich um auffällige Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen. Die Höhe der Bußgelder dient erklärtermaßen auch dazu, andere Unternehmen zu sensibilisieren und abzuschrecken.

 

Die Besonderheit besteht darin, dass die Behörden bei der Berechnung der Sanktion quasi „automatisch“ von einem umsatzabhängigen Grundbetrag ausgehen, der sich durch Multiplikation mit relevanten Faktoren nur noch erhöht. Ermäßigungstatbestände hingegen müssen vom Unternehmen erst identifiziert und dann aktiv geltend gemacht werden.

 

Klar wird nach dem neuen niedersächsischen Fall auch, dass Unternehmen die Erhebung von Daten nicht mit einem „Generalverdacht“ rechtfertigen können. Eine gute Vorbereitung und ggf. Anpassung der betrieblichen Prozesse ist daher ebenso unerlässlich wie eine frühzeitige datenschutzrechtliche Beratung und Begleitung, sobald die Aufsichtsbehörde auf den Plan tritt.


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